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{'item': 'Ro 2020/04/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlRo 2020/04/0016 RechtssatzDer EuGH hat in seinem - zu den Art. 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom

  1. Jänner 2023, C-132/21, BE, festgehalten, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 79 DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Art. 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Art. 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 52 DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Art. 54 DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG iVm dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (hier: der DSB) bzw. die (hier nach § 32 Abs. 1 Z 3 DSG iVm Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO) amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2023, G 212/2023 ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Der EuGH hat in seinem - zu den Artikel 77 bis 79 DSGVO ergangenen - Urteil vom
  2. Jänner 2023, C-132/21, BE, festgehalten, dass jeder der vorgesehenen Rechtsbehelfe (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, DSGVO einerseits sowie Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Artikel 79, DSGVO andererseits) unbeschadet des jeweils anderen Rechtsbehelfes zur Verfügung stehen müsse (Rn. 34). Da sich die entsprechenden Regelungen in den Artikel 52 bis 54 DSRL (abgesehen vom Umsetzungserfordernis) inhaltlich mit denjenigen der Artikel 77 bis 79 DSGVO decken, ist davon auszugehen, dass auch im Anwendungsbereich der DSRL das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinn des Artikel 52, DSRL und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinn des Artikel 54, DSRL nebeneinander und unabhängig voneinander vorzusehen sind. Somit kann aber auch nicht angenommen werden, dass die im GOG in Verbindung mit dem StAG enthaltenen Regelungen über gerichtliche Rechtsbehelfe das (daneben einzuräumende) Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (hier: der DSB) bzw. die (hier nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, DSG in Verbindung mit Artikel 57, Absatz eins, Litera h, DSGVO) amtswegig wahrzunehmende Untersuchungsaufgabe ausschließen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2023, G 212 aus 2023, ua. bestehen gegen diese Zuständigkeit der DSB auch für den Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Staatsanwaltschaften keine verfassungsrechtlichen Bedenken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.