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{'item': 'Ro 2020/04/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlRo 2020/04/0018 RechtssatzDass die Wortfolge "Orts- und Landschaftsbild" (§ 43 Abs. 4 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 83/2013) als Einheit zu betrachten ist, geht auf die Rechtsprechung des VfGH zurück (vgl. VfSlg. 8944/1980). Dieser hat - in verfassungskonformer Auslegung einer vergleichbaren niederösterreichischen Regelung - ausgesprochen, dass es bei der Verweigerung einer Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen kann. Vielmehr ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mit zu berücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei der Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein. Der VwGH hat in Anknüpfung an diese Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz "Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte), unabhängig davon zu bejahen ist, ob etwa (auch) eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist, zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht (vgl. VwGH 28.10.1999, 98/06/0179). Damit ist zum einen klargestellt, dass hier keine Verdoppelung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stattfindet (vgl. zum Kumulationsprinzip im Anlagenrecht etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Zum anderen folgt daraus auch, dass eine baubehördliche Prüfung der Auswirkungen des Bauwerks auf das Landschaftsbild einen Konnex zwischen Landschaftsbild und Ortsbild im oben beschriebenen Sinn voraussetzt.Dass die Wortfolge "Orts- und Landschaftsbild" (Paragraph 43, Absatz 4, Stmk BauG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,) als Einheit zu betrachten ist, geht auf die Rechtsprechung des VfGH zurück vergleiche VfSlg. 8944 aus 1980,). Dieser hat - in verfassungskonformer Auslegung einer vergleichbaren niederösterreichischen Regelung - ausgesprochen, dass es bei der Verweigerung einer Baubewilligung niemals nur auf das Landschaftsbild ankommen kann. Vielmehr ist das mit dem Ortsbild jeweils zusammenhängende Landschaftsbild mit zu berücksichtigen. Nur soweit eine Beziehung des Ortsbildes zum Landschaftsbild gegeben ist, wird daher bei der Entscheidung über das Bauansuchen auf die Wirkungen eines Gebäudes auf das Landschaftsbild Bedacht zu nehmen sein. Der VwGH hat in Anknüpfung an diese Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz "Naturschutz" zu berücksichtigenden Gesichtspunkte), unabhängig davon zu bejahen ist, ob etwa (auch) eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist, zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht vergleiche VwGH 28.10.1999, 98/06/0179). Damit ist zum einen klargestellt, dass hier keine Verdoppelung hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild stattfindet vergleiche zum Kumulationsprinzip im Anlagenrecht etwa VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Zum anderen folgt daraus auch, dass eine baubehördliche Prüfung der Auswirkungen des Bauwerks auf das Landschaftsbild einen Konnex zwischen Landschaftsbild und Ortsbild im oben beschriebenen Sinn voraussetzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.