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{'item': 'Ro 2020/04/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2023 GeschäftszahlRo 2020/04/0029 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/04/0148 RechtssatzDer VwGH sprach im Erkenntnis vom 3.9.2008, 2008/04/0109, dem eine Widerrufsentscheidung einer Sektorenauftraggeberin zu Grunde lag, aus, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist (vgl. dazu auch VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0056, mwN). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der VwGH seine Aussage im Erkenntnis VwGH 2008/04/0109, wonach eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht, auf § 325 Abs. 1 BVergG 2006 stützte und damit auf eine Bestimmung des

  1. Teils des BVergG 2006 ("Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht"), die für öffentliche Auftraggeber (
  2. Teil) und Sektorenauftraggeber (
  3. Teil) gleichermaßen gilt. Folglich stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf öffentliche Auftraggeber zu übertragen ist, nicht. Nachdem der Regelungsinhalt des § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 der Regelung des § 356 Abs. 1 letzter Halbsatz BVergG 2018 inhaltlich entspricht, bestehen auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich vorliegend um ein Feststellungsverfahren (und nicht ein Nachprüfungsverfahren) handelt und dass nunmehr das BVergG 2018 anwendbar ist, keine Bedenken gegen die Übertragbarkeit der ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 2008/04/0109 auf den vorliegenden Fall (vgl. zudem zum Fehlen der Zulässigkeit bei vorhandener Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0082, und VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051).Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 3.9.2008, 2008/04/0109, dem eine Widerrufsentscheidung einer Sektorenauftraggeberin zu Grunde lag, aus, dass die Nichtigerklärung einer Widerrufsentscheidung bloß auf Grund ihrer mangelhaften Begründung zu unterbleiben hat und der darauf gerichtete Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wenn sich die Widerrufsentscheidung aus einem anderen Grund als rechtmäßig erweist vergleiche dazu auch VwGH 16.11.2022, Ra 2019/04/0056, mwN). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der VwGH seine Aussage im Erkenntnis VwGH 2008/04/0109, wonach eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers für eine Nichtigerklärung nicht ausreicht, auf Paragraph 325, Absatz eins, BVergG 2006 stützte und damit auf eine Bestimmung des
  4. Teils des BVergG 2006 ("Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht"), die für öffentliche Auftraggeber (
  5. Teil) und Sektorenauftraggeber (
  6. Teil) gleichermaßen gilt. Folglich stellt sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf öffentliche Auftraggeber zu übertragen ist, nicht. Nachdem der Regelungsinhalt des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 der Regelung des Paragraph 356, Absatz eins, letzter Halbsatz BVergG 2018 inhaltlich entspricht, bestehen auch vor dem Hintergrund dessen, dass es sich vorliegend um ein Feststellungsverfahren (und nicht ein Nachprüfungsverfahren) handelt und dass nunmehr das BVergG 2018 anwendbar ist, keine Bedenken gegen die Übertragbarkeit der ins Treffen geführten Entscheidung VwGH 2008/04/0109 auf den vorliegenden Fall vergleiche zudem zum Fehlen der Zulässigkeit bei vorhandener Rechtsprechung zu vergleichbaren Normen VwGH 22.4.2015, Ro 2014/10/0082, und VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040029.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.