Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Art. 18. Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU iVm den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich § 9 Abs. 1 und 2 Hypothekar- und ImmobilienkreditG,
1 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt wurde). Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im
Andererseits hat der Kreditgeber in Bezug auf Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher nach Artikel 18, Absatz eins und Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU in Verbindung mit den Erwägungsgründen 55 und 59 dieser Richtlinie eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, wobei die Abfrage von Kreditdatenbanken, zu denen der Kreditgeber Zugang hat, ein nützliches Element bei dieser Prüfung ist (dem entspricht innerstaatlich Paragraph 9, Absatz eins und 2 Hypothekar- und ImmobilienkreditG,
Überdies soll die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher, wie sie in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU vorgesehen ist, nicht nur den Kreditantragsteller schützen, sondern auch, wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG hervorgehoben wird, das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleisten vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 83 bis 86). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040031.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.