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{'item': 'Ro 2020/04/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlRo 2020/04/0037 RechtssatzZu den Grundsätzen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden müssen, zählt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, dass personenbezogene Daten "auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden [müssen]". Nach Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO muss der Verantwortliche sicherstellen, dass die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung "rechtmäßig" ist. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber, wie sich aus der Überschrift von Art. 6 DSGVO selbst ergibt, gerade in ebendiesem Artikel geregelt. Dieser sieht vor, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in seinem Abs. 1 lit. a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, somit, wie sich auch aus dem

  1. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, wenn entweder die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung für einen der genannten Zwecke erforderlich ist; diese Zwecke betreffen die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, bzw. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Zu den Grundsätzen, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden müssen, zählt gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO, dass personenbezogene Daten "auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden [müssen]". Nach Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO muss der Verantwortliche sicherstellen, dass die von ihm durchgeführte Datenverarbeitung "rechtmäßig" ist. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber, wie sich aus der Überschrift von Artikel 6, DSGVO selbst ergibt, gerade in ebendiesem Artikel geregelt. Dieser sieht vor, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in seinem Absatz eins, Litera a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, somit, wie sich auch aus dem
  2. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, wenn entweder die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung für einen der genannten Zwecke erforderlich ist; diese Zwecke betreffen die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, bzw. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040037.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.