RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlRo 2020/04/0037 RechtssatzDie lückenlose Einhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zählt nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Gründen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Im Gegensatz zur Missachtung der Bestimmungen des Kapitels II der DSGVO hat nicht jede Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zur Folge, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Verarbeitung der Daten widerspricht bzw. nicht zumindest einen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt. Weil eine unterlassene Information die Willensbildung der betroffenen Person beeinträchtigen kann, sind sowohl die Datenerhebung als auch die anschließende Datenverarbeitung ohne Information als unrechtmäßig anzusehen, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie etwa die Datenerhebung aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, beispielsweise in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt. Ebenso gewährleisten Informationen über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmung der Verarbeitung, die verarbeiteten Datenkategorien und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben, weshalb die betroffene Person entsprechend zu unterrichten ist (vgl. EuGH 1.10.2015, C-201/14, Bara u.a., ECLI:EU:C:2015:638, Rz. 34 und 42; 16.1.2019, C-496/17, Deutsche Post, ECLI:EU:2019:26, Rz. 59). Demgegenüber stellt jedoch abgesehen davon, dass vorliegend sich die Datenerhebung und der Eintrag in die Bankenwarnliste nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen, sondern auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt, zumindest eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO über die Speicherdauer bzw. die Kriterien der Festlegung dieser Dauer, die unabhängig davon gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann, keine "unrechtmäßige Verarbeitung" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO dar, die dem Betroffenen ein Recht auf Löschung gewährt.Die lückenlose Einhaltung der Informationspflicht nach Artikel 13, Absatz eins und 2 DSGVO zählt nicht zu den in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO genannten Gründen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Im Gegensatz zur Missachtung der Bestimmungen des Kapitels römisch zwei der DSGVO hat nicht jede Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 13, Absatz eins und 2 DSGVO zur Folge, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Verarbeitung der Daten widerspricht bzw. nicht zumindest einen in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO genannten Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt. Weil eine unterlassene Information die Willensbildung der betroffenen Person beeinträchtigen kann, sind sowohl die Datenerhebung als auch die anschließende Datenverarbeitung ohne Information als unrechtmäßig anzusehen, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, wie etwa die Datenerhebung aufgrund der informierten Einwilligung der betroffenen Person nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO oder wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, beispielsweise in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt. Ebenso gewährleisten Informationen über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Zweckbestimmung der Verarbeitung, die verarbeiteten Datenkategorien und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben, weshalb die betroffene Person entsprechend zu unterrichten ist vergleiche EuGH 1.10.2015, C-201/14, Bara u.a., ECLI:EU:C:2015:638, Rz. 34 und 42; 16.1.2019, C-496/17, Deutsche Post, ECLI:EU:2019:26, Rz. 59). Demgegenüber stellt jedoch abgesehen davon, dass vorliegend sich die Datenerhebung und der Eintrag in die Bankenwarnliste nicht auf eine Einwilligung des Betroffenen, sondern auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützt, zumindest eine Verletzung der Informationspflicht nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO über die Speicherdauer bzw. die Kriterien der Festlegung dieser Dauer, die unabhängig davon gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO mit einer Geldbuße geahndet werden kann, keine "unrechtmäßige Verarbeitung" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO dar, die dem Betroffenen ein Recht auf Löschung gewährt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040037.J05
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