RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.05.2023 GeschäftszahlRo 2020/04/0037 RechtssatzDie Frist bzw. die Kriterien, nach denen sich der Zeitpunkt der Löschung bestimmt, müssen auf das für die Verarbeitungszwecke unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein. Die Festlegung der Fristen bzw. Kriterien bedarf daher meist einer fallbezogenen Betrachtung (ausgenommen etwa eine in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erfolgte Datenverarbeitung, hinsichtlich der sich die Aufbewahrungsfristen bzw. Löschpflichten unmittelbar aus dem Gesetz ergeben), in der die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Daten anhand der Verarbeitungszwecke beurteilt wird (vgl. OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 18, mwN). Die Bankenwarnliste dient dem Gläubigerschutz und der Risikominimierung. Im Rahmen der fallbezogenen Betrachtung ist auf die konkreten Gegebenheiten abzustellen. Bei der Abwägung kommen etwa der Höhe der einzelnen Forderungen, dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem Datum der Eintragung in die Datenbank Bedeutung zu. Historische Zahlungsinformationen haben umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Als Richtlinie, wie lange Zahlungserfahrungsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können unter anderem Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen (vgl. OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 19).Die Frist bzw. die Kriterien, nach denen sich der Zeitpunkt der Löschung bestimmt, müssen auf das für die Verarbeitungszwecke unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt sein. Die Festlegung der Fristen bzw. Kriterien bedarf daher meist einer fallbezogenen Betrachtung (ausgenommen etwa eine in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erfolgte Datenverarbeitung, hinsichtlich der sich die Aufbewahrungsfristen bzw. Löschpflichten unmittelbar aus dem Gesetz ergeben), in der die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von Daten anhand der Verarbeitungszwecke beurteilt wird vergleiche OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 18, mwN). Die Bankenwarnliste dient dem Gläubigerschutz und der Risikominimierung. Im Rahmen der fallbezogenen Betrachtung ist auf die konkreten Gegebenheiten abzustellen. Bei der Abwägung kommen etwa der Höhe der einzelnen Forderungen, dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem Datum der Eintragung in die Datenbank Bedeutung zu. Historische Zahlungsinformationen haben umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Als Richtlinie, wie lange Zahlungserfahrungsdaten zur Beurteilung der Bonität eines (potentiellen) Schuldners geeignet sind, können unter anderem Beobachtungs- oder Löschungsfristen in rechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, die dem Gläubigerschutz dienen oder die Erfordernisse an eine geeignete Bonitätsbeurteilung näher festlegen vergleiche OGH 23.6.2021, 6 Ob 87/21v, Rn. 19). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040037.J17
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