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{'item': 'Ra 2020/04/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlRa 2020/04/0075 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 370 Abs. 1 GewO 1994 setzt die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung voraus, dass "die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt" wird. Dies bezieht sich auf den vom Gewerbeinhaber gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer, dessen Bestellung der Gewerbeinhaber gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat. Wenngleich der Insolvenzverwalter nicht gemäß § 39 GewO 1994 (vom Gewerbeinhaber) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird, so tritt er doch gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein. Im Kern der Wirkungen der Geschäftsführerbestellung steht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde für die Einhaltung gewerblicher Vorschriften gemäß § 370 Abs. 1 GewO

  1. Wesentliche Rechtsfolge der Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 370 Abs. 1 GewO
  2. Weder dem Wortlaut der §§ 41 Abs. 5 und 370 Abs. 1 GewO 1994 noch den bezughabenden Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen (vgl. zur Auslegung nach den im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normierten grundlegenden Regeln des Rechtsverhältnisses auch im öffentlichen Recht VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, Rn. 11, mwN), dass der Gesetzgeber mit dem Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 auf den Insolvenzverwalter übertragen wollte. Demnach trifft den Insolvenzverwalter mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs. 1 GewO 1994.Nach dem Wortlaut des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 setzt die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung voraus, dass "die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt" wird. Dies bezieht sich auf den vom Gewerbeinhaber gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer, dessen Bestellung der Gewerbeinhaber gemäß Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat. Wenngleich der Insolvenzverwalter nicht gemäß Paragraph 39, GewO 1994 (vom Gewerbeinhaber) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird, so tritt er doch gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein. Im Kern der Wirkungen der Geschäftsführerbestellung steht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde für die Einhaltung gewerblicher Vorschriften gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO
  3. Wesentliche Rechtsfolge der Bestellung einer Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ist die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO
  4. Weder dem Wortlaut der Paragraphen 41, Absatz 5 und 370 Absatz eins, GewO 1994 noch den bezughabenden Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen vergleiche zur Auslegung nach den im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normierten grundlegenden Regeln des Rechtsverhältnisses auch im öffentlichen Recht VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, Rn. 11, mwN), dass der Gesetzgeber mit dem Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 auf den Insolvenzverwalter übertragen wollte. Demnach trifft den Insolvenzverwalter mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO
  5. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L02

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