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{'item': 'Ra 2020/04/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlRa 2020/04/0075 RechtssatzDen Insolvenzverwalter trifft mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs. 1 GewO

  1. Dem steht nicht entgegen, dass im Gegensatz zur Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 GewO 1994 die Bestellungsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, nicht Voraussetzung für den ex lege Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers nach § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ist, ein Fall des § 39 Abs. 3 GewO 1994, in dem ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der sich im Betrieb entsprechend betätigt, nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131), das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen beim automatischen Eintritt in die Geschäftsführerfunktion gemäß § 41 Abs. 5 GewO 1994 von der Behörde nicht zu prüfen ist (vgl. RV 1117 BlgNR
  2. GP 79), der ex lege Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers - im Gegensatz zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 - auch nicht der nachweislichen Zustimmung seiner Bestellung bedarf und die Möglichkeit des Bestellten, die Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter abzulehnen (§ 80 Abs. 1 IO), nicht dem Zustimmungserfordernis nach § 39 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 entspricht.Den Insolvenzverwalter trifft mit dessen Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO
  3. Dem steht nicht entgegen, dass im Gegensatz zur Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO 1994 die Bestellungsvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, nicht Voraussetzung für den ex lege Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers nach Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ist, ein Fall des Paragraph 39, Absatz 3, GewO 1994, in dem ein Geschäftsführer zu bestellen ist, der sich im Betrieb entsprechend betätigt, nicht vorliegt vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0131), das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen beim automatischen Eintritt in die Geschäftsführerfunktion gemäß Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994 von der Behörde nicht zu prüfen ist vergleiche Regierungsvorlage 1117 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 79), der ex lege Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers - im Gegensatz zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 - auch nicht der nachweislichen Zustimmung seiner Bestellung bedarf und die Möglichkeit des Bestellten, die Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter abzulehnen (Paragraph 80, Absatz eins, IO), nicht dem Zustimmungserfordernis nach Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1994 entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040075.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.