RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.08.2023 GeschäftszahlRa 2020/04/0134 BeachteBesprechung in: Besprechung in: RPA 1/2024, S. 14-17;Besprechung in: RPA 1 aus 2024,, S. 14-17; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2007/04/0060 E
- April 2008 VwSlg 17446 A/2008 RS 2 (hier ohne den ersten und die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzDer EuGH hat im Urteil in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, ausgesprochen, dass es zulässig sei, für die Antragslegimitation einer Person zusätzlich zum Interesse an der Erhaltung des Auftrages zu verlangen, dass durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden sei oder drohe (Randnr. 26). Dem gemäß sei es im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 der Rechtsmittelrichtlinie grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen auf Grund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen könne. In Ermangelung der Legung eines Angebots könne eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe, oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Randnr. 27). Falls ein Unternehmer jedoch deshalb kein Angebot gelegt habe, weil er sich durch angeblich diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder im Pflichtenheft gerade daran gehindert gesehen habe, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, sei er berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen diese Spezifikationen einzuleiten, noch bevor das Vergabeverfahren abgeschlossen sei (Randnr. 28). Es könne von einem angeblich durch diskriminierende Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen geschädigten Unternehmen nicht verlangt werden, ein auf Grund dieser Klauseln aussichtsloses Angebot zu legen, um im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gegen die Ausschreibung vorzugehen (Randnr. 29). Auch im Urteil vom
- Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle, hat der EuGH ausgesprochen, dass die formale Bieter- oder Bewerbereigenschaft für die Stellung eines Nachprüfungsantrages nicht unbedingt erforderlich ist (Randnr. 40). Aus dieser Judikatur ist ersichtlich, dass die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nur Bietern und Bewerbern zukommt und die Antragslegitimation eines Unternehmers, der die Legung eines Angebots (mit dem damit verbundenen Risiko eines nicht unerheblichen frustrierten Aufwands) unterlassen hat, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.Der EuGH hat im Urteil in der Rechtssache C-230/02, Grossmann Air Service, ausgesprochen, dass es zulässig sei, für die Antragslegimitation einer Person zusätzlich zum Interesse an der Erhaltung des Auftrages zu verlangen, dass durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden sei oder drohe (Randnr. 26). Dem gemäß sei es im Hinblick auf Artikel eins, Absatz 3, der Rechtsmittelrichtlinie grundsätzlich zulässig, die Teilnahme an einem Auftragsvergabeverfahren zur Voraussetzung dafür zu machen, dass die betreffende Person sowohl ein Interesse an dem fraglichen Auftrag als auch einen auf Grund der angeblich unrechtmäßigen Zuschlagserteilung drohenden Schaden nachweisen könne. In Ermangelung der Legung eines Angebots könne eine solche Person schwerlich dartun, dass sie ein Interesse an der Anfechtung dieser Entscheidung habe, oder dass diese Zuschlagserteilung sie schädige oder zu schädigen drohe (Randnr. 27). Falls ein Unternehmer jedoch deshalb kein Angebot gelegt habe, weil er sich durch angeblich diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder im Pflichtenheft gerade daran gehindert gesehen habe, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, sei er berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen diese Spezifikationen einzuleiten, noch bevor das Vergabeverfahren abgeschlossen sei (Randnr. 28). Es könne von einem angeblich durch diskriminierende Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen geschädigten Unternehmen nicht verlangt werden, ein auf Grund dieser Klauseln aussichtsloses Angebot zu legen, um im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gegen die Ausschreibung vorzugehen (Randnr. 29). Auch im Urteil vom
- Jänner 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle, hat der EuGH ausgesprochen, dass die formale Bieter- oder Bewerbereigenschaft für die Stellung eines Nachprüfungsantrages nicht unbedingt erforderlich ist (Randnr. 40). Aus dieser Judikatur ist ersichtlich, dass die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nur Bietern und Bewerbern zukommt und die Antragslegitimation eines Unternehmers, der die Legung eines Angebots (mit dem damit verbundenen Risiko eines nicht unerheblichen frustrierten Aufwands) unterlassen hat, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040134.L04