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{'item': 'Ra 2020/04/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlRa 2020/04/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2014/06/0078 E

  1. November 2015 VwSlg 19239 A/2015 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz) StammrechtssatzMit Urteil vom
  2. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hin und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden.Mit Urteil vom
  3. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hin und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Artikel 11, Absatz 3, Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.