RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2021 GeschäftszahlFe 2020/05/0001 RechtssatzEs gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bürgermeister im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 im Bauland eine etwaige Hochwassergefahr berücksichtigen darf. Anders war dies in den Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 18.12.1997, 95/06/0237, und vom 19.12.2000, 98/05/0147, zu Grunde lagen: Dort gab es ausdrückliche gesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG, nach denen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw. im Baubewilligungsverfahren die Gefährdung durch Hochwasser zu berücksichtigen war (vgl. insbesondere den zum Grünland nach dem ROG ergangenen Fall des Erkenntnisses vom 19.12.2000, 98/05/0147, wo nach § 20 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1976 - vgl. für den hier maßgeblichen Zeitpunkt § 55 Abs. 3 NÖ BauO - im Baubewilligungsverfahren die Gefährdung durch Hochwasser von Bedeutung war). Zu bemerken ist, dass der Bürgermeister auch keine Verpflichtung bzw. rechtliche Möglichkeit hatte, in einer Auflage auf eine Hochwassergefährdung Bedacht zu nehmen. Auch Auflagen in Bescheiden bedürfen nämlich einer gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/05/0002, mwN). § 23 Abs. 2 NÖ Bau 1996 sieht Auflagen nur insoweit vor, als durch deren Erfüllung den Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BauO 1996 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Darunter fallen Gefahrenzonenpläne nicht, und der Bestimmung des § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976 betreffend ein Widmungsverbot kann durch eine Auflage in einem Baubewilligungsbescheid, mit dem keine Widmung erfolgt, rechtens nicht entsprochen werden. Es gibt auch keine baurechtliche Vorschrift, die die Baubehörde zur amtswegigen Information verpflichten würde, ob ein Grundstück an einem Gewässer hochwassergefährdet ist, und deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit der Baubewilligung führte.Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Bürgermeister im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 im Bauland eine etwaige Hochwassergefahr berücksichtigen darf. Anders war dies in den Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 18.12.1997, 95/06/0237, und vom 19.12.2000, 98/05/0147, zu Grunde lagen: Dort gab es ausdrückliche gesetzliche Regelungen im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, nach denen im Bauplatzerklärungsverfahren bzw. im Baubewilligungsverfahren die Gefährdung durch Hochwasser zu berücksichtigen war vergleiche insbesondere den zum Grünland nach dem ROG ergangenen Fall des Erkenntnisses vom 19.12.2000, 98/05/0147, wo nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1976 - vergleiche für den hier maßgeblichen Zeitpunkt Paragraph 55, Absatz 3, NÖ BauO - im Baubewilligungsverfahren die Gefährdung durch Hochwasser von Bedeutung war). Zu bemerken ist, dass der Bürgermeister auch keine Verpflichtung bzw. rechtliche Möglichkeit hatte, in einer Auflage auf eine Hochwassergefährdung Bedacht zu nehmen. Auch Auflagen in Bescheiden bedürfen nämlich einer gesetzlichen Grundlage vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/05/0002, mwN). Paragraph 23, Absatz 2, NÖ Bau 1996 sieht Auflagen nur insoweit vor, als durch deren Erfüllung den Bestimmungen der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Darunter fallen Gefahrenzonenpläne nicht, und der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ ROG 1976 betreffend ein Widmungsverbot kann durch eine Auflage in einem Baubewilligungsbescheid, mit dem keine Widmung erfolgt, rechtens nicht entsprochen werden. Es gibt auch keine baurechtliche Vorschrift, die die Baubehörde zur amtswegigen Information verpflichten würde, ob ein Grundstück an einem Gewässer hochwassergefährdet ist, und deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit der Baubewilligung führte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:FE2020050001.H08
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.