RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2023 GeschäftszahlRo 2020/05/0010 RechtssatzDas in § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 enthaltene Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl erfasst ausdrücklich nur Auszugshäuser. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hg. Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 5 OÖ ROG 1972, in welcher ein entsprechendes Verbot (noch) nicht enthalten war, verwiesen, in welcher der VwGH ausgesprochen hat, dass das Ausgedinge eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes darstellt und ein Auszugshaus Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes ist, welches eine notwendige Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt. Es gehört zum Wesen des Auszugshauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft ist. Aus den Gesichtspunkten der Raumordnung muss die notwendige Einheit des Auszugshauses mit dem Bauernhof grundbücherlich sichergestellt bleiben (vgl. dazu VwGH 27.5.2008, 2006/05/0003, VwGH 20.3.1990, 89/05/0230, und sinngemäß VwGH 15.5.2012, 2009/05/0039, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, das in § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 normierte, die spezifische Funktion von Auszugshäusern berücksichtigende Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für ein solches Auszugshaus, auf andere (ehemals zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes errichtete) Gebäude, in welchen nunmehr eine über land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinausgehende Nutzung erfolgt, anzuwenden.Das in Paragraph 30, Absatz 5, OÖ ROG 1994 enthaltene Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl erfasst ausdrücklich nur Auszugshäuser. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hg. Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz 5, OÖ ROG 1972, in welcher ein entsprechendes Verbot (noch) nicht enthalten war, verwiesen, in welcher der VwGH ausgesprochen hat, dass das Ausgedinge eine historisch gewachsene Form der spezifischen Altersversorgung innerhalb des Bauernstandes darstellt und ein Auszugshaus Bestandteil des zu übergebenden landwirtschaftlichen Betriebes ist, welches eine notwendige Einheit mit dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt. Es gehört zum Wesen des Auszugshauses, dass es Bestandteil der mit der Reallast des Ausgedinges belasteten Liegenschaft ist. Aus den Gesichtspunkten der Raumordnung muss die notwendige Einheit des Auszugshauses mit dem Bauernhof grundbücherlich sichergestellt bleiben vergleiche dazu VwGH 27.5.2008, 2006/05/0003, VwGH 20.3.1990, 89/05/0230, und sinngemäß VwGH 15.5.2012, 2009/05/0039, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, das in Paragraph 30, Absatz 5, OÖ ROG 1994 normierte, die spezifische Funktion von Auszugshäusern berücksichtigende Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für ein solches Auszugshaus, auf andere (ehemals zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes errichtete) Gebäude, in welchen nunmehr eine über land- oder forstwirtschaftliche Zwecke hinausgehende Nutzung erfolgt, anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020050010.J08
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.