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{'item': 'Ro 2020/05/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2022 GeschäftszahlRo 2020/05/0022 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2020/05/0023 RechtssatzZum Verhältnis der jeweiligen Vorgängerrichtlinien der UVP-Richtlinie und der Abfallrahmen-Richtlinie hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen habe, in der Richtlinie 85/337/EWG (Vorgängerrichtlinie der UVP-Richtlinie) einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442/EWG (Vorgängerrichtlinie der Abfallrahmen-Richtlinie) herzustellen, er dies ausdrücklich getan habe. Im Zusammenhang mit der chemischen Behandlung sei auf die Definition der Richtlinie 75/442/EWG verwiesen worden. Hingegen sei keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Begriff Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG ein eigenständiger Begriff sei, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, welcher nicht gleichbedeutend sei mit dem der Richtlinie 75/442/EWG, in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. EuGH 23.11.2006, C-486/04, Kommission gegen Italien; 6.11.2008, C-247/06, Kommission gegen Deutschland). Auch die nunmehr in Geltung stehende UVP-Richtlinie beinhaltet teilweise ausdrückliche Bezugnahmen auf die Abfallrahmen-Richtlinie, so auch hinsichtlich der Definition der chemischen Behandlung (vgl. Anhang I Z 9 und 10 UVP-Richtlinie). Ein Hinweis auf die Definition von Abfallbeseitigungsanlagen iSd Abfallrahmen-Richtlinie findet sich jedoch weiterhin nicht. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff der Abfallbeseitigung auch weiterhin als eigenständiger Begriff zu sehen ist, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu gewährleisten.Zum Verhältnis der jeweiligen Vorgängerrichtlinien der UVP-Richtlinie und der Abfallrahmen-Richtlinie hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass, sofern der Gemeinschaftsgesetzgeber es als erforderlich angesehen habe, in der Richtlinie 85/337/EWG (Vorgängerrichtlinie der UVP-Richtlinie) einen Zusammenhang mit der Richtlinie 75/442/EWG (Vorgängerrichtlinie der Abfallrahmen-Richtlinie) herzustellen, er dies ausdrücklich getan habe. Im Zusammenhang mit der chemischen Behandlung sei auf die Definition der Richtlinie 75/442/EWG verwiesen worden. Hingegen sei keine derartige Verweisung in Bezug auf die Beseitigung dieser Abfälle vorgenommen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Begriff Abfallbeseitigung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG ein eigenständiger Begriff sei, dem eine Bedeutung beizumessen sei, die geeignet sei, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich müsse der Begriff, welcher nicht gleichbedeutend sei mit dem der Richtlinie 75/442/EWG, in einem weiten Sinn dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen vergleiche EuGH 23.11.2006, C-486/04, Kommission gegen Italien; 6.11.2008, C-247/06, Kommission gegen Deutschland). Auch die nunmehr in Geltung stehende UVP-Richtlinie beinhaltet teilweise ausdrückliche Bezugnahmen auf die Abfallrahmen-Richtlinie, so auch hinsichtlich der Definition der chemischen Behandlung vergleiche Anhang römisch eins Ziffer 9 und 10 UVP-Richtlinie). Ein Hinweis auf die Definition von Abfallbeseitigungsanlagen iSd Abfallrahmen-Richtlinie findet sich jedoch weiterhin nicht. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff der Abfallbeseitigung auch weiterhin als eigenständiger Begriff zu sehen ist, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck der Richtlinie in vollem Umfang zu gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050022.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.