RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlRo 2020/05/0029 BeachteBesprechung in: Besprechung in: bbl - Baurechtliche Blätter 3/2024, Seiten 94-95;Besprechung in: bbl - Baurechtliche Blätter 3 aus 2024,, Seiten 94-95; RechtssatzEs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, nach dessen in § 7a Abs. 1 Wr BauO klar dargelegter Intention, wonach Wohnzonen der Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet dienen sollen, die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt in diesen Wohnzonen auszuschließen suchte. Damit intendierte der Baurechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit § 7a Abs. 3 letzter Halbsatz Wr BauO offenbar geringere Anforderungen an eine "gewerbliche Nutzung" im Sinne einer "gewerbsmäßigen Nutzung gegen Entgelt" als es die "Gewerblichkeit" im Sinne der GewO 1994 verlangt (vgl. zur Gewerblichkeit einer kurzfristigen Vermietung über Buchungsplattformen im Sinne der GewO 1994 und den diesbezüglichen Anforderungen VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0019, wonach es für die Abgrenzung der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 von der bloßen Wohnraumvermietung - neben anderen Aspekten - maßgeblich ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden). Nach der Wr BauO reicht es somit bereits aus, bloß die Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig zu vermieten, ohne dass weitere Dienstleistungen (wie etwa Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen, um die "gewerbliche Nutzung" im Sinne des § 7a Abs. 3 letzter Halbsatz Wr BauO zu verwirklichen.Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, nach dessen in Paragraph 7 a, Absatz eins, Wr BauO klar dargelegter Intention, wonach Wohnzonen der Erhaltung des Wohnungsbestandes sowohl im Wohngebiet als auch im gemischten Baugebiet dienen sollen, die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt in diesen Wohnzonen auszuschließen suchte. Damit intendierte der Baurechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit Paragraph 7 a, Absatz 3, letzter Halbsatz Wr BauO offenbar geringere Anforderungen an eine "gewerbliche Nutzung" im Sinne einer "gewerbsmäßigen Nutzung gegen Entgelt" als es die "Gewerblichkeit" im Sinne der GewO 1994 verlangt vergleiche zur Gewerblichkeit einer kurzfristigen Vermietung über Buchungsplattformen im Sinne der GewO 1994 und den diesbezüglichen Anforderungen VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0019, wonach es für die Abgrenzung der gewerbsmäßigen Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 von der bloßen Wohnraumvermietung - neben anderen Aspekten - maßgeblich ist, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden). Nach der Wr BauO reicht es somit bereits aus, bloß die Wohnräume regelmäßig gegen Entgelt kurzfristig zu vermieten, ohne dass weitere Dienstleistungen (wie etwa Endreinigung, Bereitstellung von Bettwäsche, Betreuung vor Ort oder via Telekommunikation) notwendigerweise erbracht werden müssen, um die "gewerbliche Nutzung" im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz 3, letzter Halbsatz Wr BauO zu verwirklichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050029.J03
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