RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/05/0220 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/05/0221 Ra 2020/05/0222 Ra 2020/05/0223 Ra 2020/05/0224 Ra 2020/05/0225 Ra 2020/05/0226 Ra 2020/05/0227 Ra 2020/05/0228 Ra 2020/05/0229 RechtssatzNach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1964, 1930/62 und 1075/64, VwSlg. 6519 A, ist unter dem Hauskanal jener Kanal zu verstehen, der der Sammlung und Ableitung der auf einer Liegenschaft (einem Bauplatz) anfallenden Abfallstoffe und Niederschlagswässer bis zum Straßenkanal oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur Senkgrube und zur Sickergrube dient (vgl. auch VwGH 30.1.1990, 87/05/0214; 30.5.2000, 96/05/0228). Ebenso hat der VwGH in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, weil das Kanalgesetz 1955 eine umfassende Regelung anstrebt und private Anlagen, die nicht nur auf eine kurze Strecke im Einmündungsbereich im öffentlichen Gut liegen, sondern dieses auf eine längere Strecke hin in der Längsrichtung durchziehen und auch geeignet sind, anderen Hauskanälen im engeren Sinn zur Einmündung zu dienen, nicht gesondert geregelt hat, davon auszugehen sei, dass diese Anlagen von den Regelungen hinsichtlich der Hauskanäle als Hauskanäle im weiteren Sinn miterfasst seien; Straßenkanäle seien nämlich nur jene Anlagen, die die Stadt Wien zur endgültigen Beseitigung der Abfallstoffe und der Niederschlagswässer über Hauptkanäle, Sammelkanäle und den Hauptsammler bis zum Vorfluter hergestellt habe. Dieser Judikatur liegt ein weites Begriffsverständnis von "Hauskanälen" zugrunde.Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1964, 1930/62 und 1075/64, VwSlg. 6519 A, ist unter dem Hauskanal jener Kanal zu verstehen, der der Sammlung und Ableitung der auf einer Liegenschaft (einem Bauplatz) anfallenden Abfallstoffe und Niederschlagswässer bis zum Straßenkanal oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur Senkgrube und zur Sickergrube dient vergleiche auch VwGH 30.1.1990, 87/05/0214; 30.5.2000, 96/05/0228). Ebenso hat der VwGH in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, weil das Kanalgesetz 1955 eine umfassende Regelung anstrebt und private Anlagen, die nicht nur auf eine kurze Strecke im Einmündungsbereich im öffentlichen Gut liegen, sondern dieses auf eine längere Strecke hin in der Längsrichtung durchziehen und auch geeignet sind, anderen Hauskanälen im engeren Sinn zur Einmündung zu dienen, nicht gesondert geregelt hat, davon auszugehen sei, dass diese Anlagen von den Regelungen hinsichtlich der Hauskanäle als Hauskanäle im weiteren Sinn miterfasst seien; Straßenkanäle seien nämlich nur jene Anlagen, die die Stadt Wien zur endgültigen Beseitigung der Abfallstoffe und der Niederschlagswässer über Hauptkanäle, Sammelkanäle und den Hauptsammler bis zum Vorfluter hergestellt habe. Dieser Judikatur liegt ein weites Begriffsverständnis von "Hauskanälen" zugrunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050220.L02