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{'item': 'Ro 2020/06/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2022 GeschäftszahlRo 2020/06/0001 RechtssatzNach § 26 Abs. 4 Stmk ROG 2010 hat die Gemeinde im Flächenwidmungsplan jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Durch den ersten Satz dieser Bestimmung wurde neu eingeführt, dass auch für Sondernutzungsflächen im Freiland festgelegt werden kann, dass Bebauungspläne zu erlassen sind. § 26 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. stellt klar, dass Flächen gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 leg. cit. (zur Errichtung von Einkaufszentren, in einem Landschaftsschutzgebiet oder beim Erfordernis einer Grundumlegung) jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen sind (vgl. VwGH 24.4.2014, 2012/06/0204). Dies dient der zweifelsfreien Feststellung eines Bebauungsplanerfordernisses und der Schaffung eines Überblicks über alle zu erlassenden Bebauungspläne. Diese Bestimmung enthält keine Einschränkung des Erfordernisses der Erstellung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die jeweilige Widmung der Fläche. Gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 leg. cit. ist die Erstellung eines Bebauungsplanes in Landschaftsschutzgebieten für zusammenhängende unbebaute Grundflächen, die 3000m² übersteigen, notwendig, wenn die Gemeinde kein räumliches Leitbild in Form eines Sicherheitskonzeptes erstellt hat. Aus der eindeutigen Wortinterpretation des § 40 Abs. 4 Z 3 Stmk ROG 2010, der die dargestellten Einschränkungen im Hinblick auf die Größe der unbebauten Grundfläche und das Vorliegen eines räumlichen Leitbildes vornimmt, demgegenüber aber keine Einschränkung bezüglich der jeweiligen Widmung trifft, ergibt sich, dass die Erstellung des Bebauungsplanes für Landschaftsschutzgebiete unabhängig von der jeweiligen Widmung - bei Vorliegen der sonst normierten Voraussetzungen - zu erfolgen hat. Dies entspricht der in § 26 Abs. 4 leg. cit. dargestellten Regelung.Nach Paragraph 26, Absatz 4, Stmk ROG 2010 hat die Gemeinde im Flächenwidmungsplan jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Durch den ersten Satz dieser Bestimmung wurde neu eingeführt, dass auch für Sondernutzungsflächen im Freiland festgelegt werden kann, dass Bebauungspläne zu erlassen sind. Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz leg. cit. stellt klar, dass Flächen gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 leg. cit. (zur Errichtung von Einkaufszentren, in einem Landschaftsschutzgebiet oder beim Erfordernis einer Grundumlegung) jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen sind vergleiche VwGH 24.4.2014, 2012/06/0204). Dies dient der zweifelsfreien Feststellung eines Bebauungsplanerfordernisses und der Schaffung eines Überblicks über alle zu erlassenden Bebauungspläne. Diese Bestimmung enthält keine Einschränkung des Erfordernisses der Erstellung eines Bebauungsplans im Hinblick auf die jeweilige Widmung der Fläche. Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. ist die Erstellung eines Bebauungsplanes in Landschaftsschutzgebieten für zusammenhängende unbebaute Grundflächen, die 3000m² übersteigen, notwendig, wenn die Gemeinde kein räumliches Leitbild in Form eines Sicherheitskonzeptes erstellt hat. Aus der eindeutigen Wortinterpretation des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk ROG 2010, der die dargestellten Einschränkungen im Hinblick auf die Größe der unbebauten Grundfläche und das Vorliegen eines räumlichen Leitbildes vornimmt, demgegenüber aber keine Einschränkung bezüglich der jeweiligen Widmung trifft, ergibt sich, dass die Erstellung des Bebauungsplanes für Landschaftsschutzgebiete unabhängig von der jeweiligen Widmung - bei Vorliegen der sonst normierten Voraussetzungen - zu erfolgen hat. Dies entspricht der in Paragraph 26, Absatz 4, leg. cit. dargestellten Regelung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020060001.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.