RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlRo 2020/06/0005 RechtssatzDa das VwG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH 21.1.2020, Ra 2017/06/0198 oder auch 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, jeweils mwN), hätte das LVwG im Revisionsfall die Tatsache, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die in § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 (in der Stammfassung) normierte 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war - und damit der Baubewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt (vgl. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG) - in seine Sachentscheidung einzubeziehen und den bekämpften Nichtigerklärungsbescheid aufgrund dessen aufzuheben gehabt. Bereits in seinem Beschluss vom
- Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, hat der VwGH ausgeführt, dass mangels einer für das Beschwerdeverfahren die Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 bzw. die Hemmung des Fristablaufes durch die Einbringung der Beschwerde anzuordnenden Regelung von dessen Beachtlichkeit auch im Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Die Auffassung des LVwG, die in der genannten Bestimmung normierte Frist sei für die vorliegende Nichtigerklärung unbeachtlich, ist daher unzutreffend. An diesem Ergebnis ändert auch § 101 Abs. 2 Stmk GdO 1967 nichts. Auf diese Bestimmung kommt es im Revisionsfall nicht an, da der Gesetzgeber neben der darin normierten verfahrensrechtlichen Frist auch eine eindeutige materiellrechtliche Frist in § 8 Abs. 5 Stmk ROG 2010 festgelegt hat, welche ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides abstellte und welche im Revisionsfall zu beachten war.Da das VwG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche z.B. VwGH 21.1.2020, Ra 2017/06/0198 oder auch 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, jeweils mwN), hätte das LVwG im Revisionsfall die Tatsache, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die in Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 (in der Stammfassung) normierte 3-Jahres-Frist bereits abgelaufen war - und damit der Baubewilligungsbescheid zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litt vergleiche Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG) - in seine Sachentscheidung einzubeziehen und den bekämpften Nichtigerklärungsbescheid aufgrund dessen aufzuheben gehabt. Bereits in seinem Beschluss vom
- Oktober 2017, Ra 2015/06/0069, hat der VwGH ausgeführt, dass mangels einer für das Beschwerdeverfahren die Unanwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 bzw. die Hemmung des Fristablaufes durch die Einbringung der Beschwerde anzuordnenden Regelung von dessen Beachtlichkeit auch im Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Die Auffassung des LVwG, die in der genannten Bestimmung normierte Frist sei für die vorliegende Nichtigerklärung unbeachtlich, ist daher unzutreffend. An diesem Ergebnis ändert auch Paragraph 101, Absatz 2, Stmk GdO 1967 nichts. Auf diese Bestimmung kommt es im Revisionsfall nicht an, da der Gesetzgeber neben der darin normierten verfahrensrechtlichen Frist auch eine eindeutige materiellrechtliche Frist in Paragraph 8, Absatz 5, Stmk ROG 2010 festgelegt hat, welche ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft eines mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides abstellte und welche im Revisionsfall zu beachten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060005.J05