← Österreich

{'item': 'Ra 2020/06/0112'}

Obsah (5)§ 3§ 33§ 18§ 2§ 6

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2023 GeschäftszahlRa 2020/06/0112 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/06/0132 E 26.04.2023 RechtssatzGemäß § 9 Abs. 4 S

§ 3der Bausperre

V Graz 2018 hat die Bausperre die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen unter anderem behördliche Bewilligungen, Genehmigungen

§ 33

sowie Festlegungen

§ 18Stmk Bau

G 1995 nicht erlassen werden dürfen.

§ 2Abs.

1 Z 29 Stmk ROG 2010 sind "raumbedeutende Maßnahmen" Planungen und Projekte, für deren Verwirklichung Raum im größeren Umfang in Anspruch genommen wird bzw. die Struktur, Funktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes beeinflussen.

§ 6Abs.

2 letzter Satz Stmk ROG 2010 sind "raumbedeutsame Maßnahmen" solche, für deren Verwirklichung Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst wird. Sowohl der Steiermärkische Raumordnungsgesetzgeber (in § 9 Abs. 4 Stmk ROG 2010) als auch der verordnungserlassende Gemeinderat (in § 3 der BausperreV Graz 2018) bedienen sich zur Frage der Wirkung der Bausperre des Begriffes "raumbedeutsame Maßnahmen". Indem der Gesetzgeber innerhalb desselben Gesetzes (nämlich des Stmk ROG 2010) zwar zwei einander ähnliche Rechtsbegriffe verwendet, diesen im genannten Gesetz aber jeweils eine eigene Definition zuordnet (nach welcher sie einen ähnlichen, aber nicht völlig identen Begriffsinhalt haben), ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht um ein legistisches Versehen handelt, sondern der Gesetzgeber sowohl den Ausdruck "raumbedeutende Maßnahme" als auch "raumbedeutsame Maßnahme" definieren wollte.

Paragraph 9, Absatz 4, Stmk ROG 2010 hat die Bausperre die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

Paragraph 3, der BausperreV Graz 2018 hat die Bausperre die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen unter anderem behördliche Bewilligungen, Genehmigungen

Paragraph 33, sowie Festlegungen

Paragraph 18, Stmk BauG 1995 nicht erlassen werden dürfen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, Stmk ROG 2010 sind "raumbedeutende Maßnahmen" Planungen und Projekte, für deren Verwirklichung Raum im größeren Umfang in Anspruch genommen wird bzw. die Struktur, Funktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes beeinflussen.

Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz Stmk ROG 2010 sind "raumbedeutsame Maßnahmen" solche, für deren Verwirklichung Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst wird. Sowohl der Steiermärkische Raumordnungsgesetzgeber (in Paragraph 9, Absatz 4, Stmk ROG 2010) als auch der verordnungserlassende Gemeinderat (in Paragraph 3, der BausperreV Graz 2018) bedienen sich zur Frage der Wirkung der Bausperre des Begriffes "raumbedeutsame Maßnahmen". Indem der Gesetzgeber innerhalb desselben Gesetzes (nämlich des Stmk ROG 2010) zwar zwei einander ähnliche Rechtsbegriffe verwendet, diesen im genannten Gesetz aber jeweils eine eigene Definition zuordnet (nach welcher sie einen ähnlichen, aber nicht völlig identen Begriffsinhalt haben), ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht um ein legistisches Versehen handelt, sondern der Gesetzgeber sowohl den Ausdruck "raumbedeutende Maßnahme" als auch "raumbedeutsame Maßnahme" definieren wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060112.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.