RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2023 GeschäftszahlRa 2020/06/0114 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/06/0115 RechtssatzNach § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von § 16 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (vgl. dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären.Nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. vergleiche dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060114.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.