RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2022 GeschäftszahlRa 2020/06/0143 RechtssatzMit dem Vlbg BauG 2001 wurde ausschließlich betreffend die Abstandsflächen (§ 5 leg. cit.) - nicht jedoch betreffend die Mindestabstände (§ 6 leg. cit.) - eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung getroffen. Entsprechend den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 45 BlgvlbgLT
(2001)27. GP) zu § 5 Abs. 4 Vlbg BauG, LGBl. Nr. 52/2001, sei nach der früheren Rechtslage für die Ermittlung des Fußpunktes und damit der Abstandsflächen die projektierte (bzw. die von der Behörde verfügte) Geländeoberfläche maßgeblich gewesen. Nach der neuen Rechtslage solle nach wie vor von der verfügten Geländeoberfläche ausgegangen werden, wenn die Behörde eine solche Verfügung nach § 3 Abs. 5 oder nach § 29 Abs. 2 treffe. Im Übrigen solle anstelle der projektierten jedoch die bestehende Geländeoberfläche maßgeblich sein. Die Wortfolge "durch eine Bauführung" beziehe sich nicht nur auf die Bauführung betreffend das zu beurteilende Vorhaben. Wenn die Veränderung der Oberfläche des Geländes im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten (und konsentierten) Bauführung durchgeführt worden sei, sei auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens von der Geländeoberfläche vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Zusammenhang mit § 6 Vlbg BauG 2001 hingegen nicht. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neugliederung des § 6 Vlbg BauG 2001 durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2015 einen vergleichbaren Regelungsinhalt beabsichtigt hätte. Vielmehr waren zwei (hier nicht maßgebliche) Abweichungen von den bisherigen Regelungen über die Mindestabstände Inhalt der Novellierung des § 6, während es zur Frage des zeitlichen Bezugspunktes der Formulierung "bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück" keine Änderungen gab (vgl. dazu auch die ErläutRV 54 BlgvlbgLT
(2015)30. GP).Mit dem Vlbg BauG 2001 wurde ausschließlich betreffend die Abstandsflächen (Paragraph 5, leg. cit.) - nicht jedoch betreffend die Mindestabstände (Paragraph 6, leg. cit.) - eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung getroffen. Entsprechend den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 45 BlgvlbgLT
(2001)27. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz 4, Vlbg BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, sei nach der früheren Rechtslage für die Ermittlung des Fußpunktes und damit der Abstandsflächen die projektierte (bzw. die von der Behörde verfügte) Geländeoberfläche maßgeblich gewesen. Nach der neuen Rechtslage solle nach wie vor von der verfügten Geländeoberfläche ausgegangen werden, wenn die Behörde eine solche Verfügung nach Paragraph 3, Absatz 5, oder nach Paragraph 29, Absatz 2, treffe. Im Übrigen solle anstelle der projektierten jedoch die bestehende Geländeoberfläche maßgeblich sein. Die Wortfolge "durch eine Bauführung" beziehe sich nicht nur auf die Bauführung betreffend das zu beurteilende Vorhaben. Wenn die Veränderung der Oberfläche des Geländes im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten (und konsentierten) Bauführung durchgeführt worden sei, sei auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens von der Geländeoberfläche vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Zusammenhang mit Paragraph 6, Vlbg BauG 2001 hingegen nicht. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neugliederung des Paragraph 6, Vlbg BauG 2001 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2015, einen vergleichbaren Regelungsinhalt beabsichtigt hätte. Vielmehr waren zwei (hier nicht maßgebliche) Abweichungen von den bisherigen Regelungen über die Mindestabstände Inhalt der Novellierung des Paragraph 6,, während es zur Frage des zeitlichen Bezugspunktes der Formulierung "bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück" keine Änderungen gab vergleiche dazu auch die ErläutRV 54 BlgvlbgLT
(2015)30. GP). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060143.L03