RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2023 GeschäftszahlRa 2020/06/0198 RechtssatzGemäß § 57 Abs. 1 lit. j Z 2 Tir BauO 2011 ist die Benützung einer baulichen Anlage trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 Tir BauO 2011 strafbar. § 37 Abs. 2 Tir BauO 2011 regelt korrespondierend dazu die Voraussetzungen, unter denen bauliche Anlagen oder Teile davon, die nicht nach § 38 Abs. 1 Tir BauO 2011 einer Benützungsbewilligung bedürfen, benützt werden dürfen. Dazu gehören nicht nur die in den lit. a bis c bzw. d dieser Bestimmung normierten Bedingungen; die zulässige Benützung einer solchen baulichen Anlage setzt nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 37 Abs. 2 Tir BauO 2011 zudem voraus, dass eine mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegte Anzeige erstattet wurde. Die Benützung einer solchen baulichen Anlage, ohne dass eine vollständig belegte Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 35 Abs. 2 Tir BauO 2001). Diesfalls liegt eine der für die zulässige Benützung einer baulichen Anlage aufgestellten Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 Tir BauO 2011, nämlich die Erstattung einer vollständig belegten Bauvollendungsanzeige, nicht vor, sodass bei dennoch erfolgender Benützung einer solchen Anlage das Tatbild des § 57 Abs. 1 lit. j Z 2 Tir BauO 2011 bereits erfüllt ist und sich eine Prüfung der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. a bis c bzw. d Tir BauO 2011 erfüllt sind oder nicht, erübrigt.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer 2, Tir BauO 2011 ist die Benützung einer baulichen Anlage trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2011 strafbar. Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2011 regelt korrespondierend dazu die Voraussetzungen, unter denen bauliche Anlagen oder Teile davon, die nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, Tir BauO 2011 einer Benützungsbewilligung bedürfen, benützt werden dürfen. Dazu gehören nicht nur die in den Litera a bis c bzw. d dieser Bestimmung normierten Bedingungen; die zulässige Benützung einer solchen baulichen Anlage setzt nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2011 zudem voraus, dass eine mit den Unterlagen nach Absatz eins, dritter und vierter Satz vollständig belegte Anzeige erstattet wurde. Die Benützung einer solchen baulichen Anlage, ohne dass eine vollständig belegte Bauvollendungsanzeige erstattet wurde, ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 27.1.2009, 2005/06/0070, zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Tir BauO 2001). Diesfalls liegt eine der für die zulässige Benützung einer baulichen Anlage aufgestellten Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir BauO 2011, nämlich die Erstattung einer vollständig belegten Bauvollendungsanzeige, nicht vor, sodass bei dennoch erfolgender Benützung einer solchen Anlage das Tatbild des Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Ziffer 2, Tir BauO 2011 bereits erfüllt ist und sich eine Prüfung der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a bis c bzw. d Tir BauO 2011 erfüllt sind oder nicht, erübrigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060198.L01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.