RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2020 GeschäftszahlRa 2020/06/0242 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/06/0243 Ra 2020/06/0244 Ra 2020/06/0245 Ra 2020/06/0246 Ra 2020/06/0247 Ra 2020/06/0248 Ra 2020/06/0249 Ra 2020/06/0250 RechtssatzGemäß § 14 Abs. 3 OÖ LStG 1991 kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.2015, 2012/06/0031, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174 und 0175, oder auch z.B. VwGH 4.3.2008, 2006/05/0233, 20.12.2005, 2003/05/0098, oder auch bereits 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172, jeweils mwN). In Anbetracht der solcherart bestehenden Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte jener revisionswerbenden Parteien, die im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren (bloß) Anrainer nach § 31 Abs. 3 Z. 3 OÖ LStG 1991 sind, kommt diesen ein Mitspracherecht im Hinblick auf das im Zulässigkeitsvorbringen allein behauptete Nicht-Vorliegen einer "Verkehrswirksamkeit" des gegenständlichen Projektes nicht zu (vgl. dazu sinngemäß etwa VwGH 30.6.2015, 2012/06/0031). Im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auch auf das gegenständliche straßenrechtliche Bewilligungsverfahren zutrifft, ist die Prüfungsbefugnis (ua.) des VwGH nämlich auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021).Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, OÖ LStG 1991 kommt den Anrainern nur hinsichtlich der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu vergleiche dazu etwa VwGH 30.6.2015, 2012/06/0031, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2005, 2004/05/0174 und 0175, oder auch z.B. VwGH 4.3.2008, 2006/05/0233, 20.12.2005, 2003/05/0098, oder auch bereits 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172, jeweils mwN). In Anbetracht der solcherart bestehenden Beschränkung der subjektiv-öffentlichen Rechte jener revisionswerbenden Parteien, die im gegenständlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren (bloß) Anrainer nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, OÖ LStG 1991 sind, kommt diesen ein Mitspracherecht im Hinblick auf das im Zulässigkeitsvorbringen allein behauptete Nicht-Vorliegen einer "Verkehrswirksamkeit" des gegenständlichen Projektes nicht zu vergleiche dazu sinngemäß etwa VwGH 30.6.2015, 2012/06/0031). Im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auch auf das gegenständliche straßenrechtliche Bewilligungsverfahren zutrifft, ist die Prüfungsbefugnis (ua.) des VwGH nämlich auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.