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{'item': 'Ra 2020/06/0242'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2020 GeschäftszahlRa 2020/06/0242 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/06/0243 Ra 2020/06/0244 Ra 2020/06/0245 Ra 2020/06/0246 Ra 2020/06/0247 Ra 2020/06/0248 Ra 2020/06/0249 Ra 2020/06/0250 RechtssatzHinsichtlich des Mitspracherechtes der Parteien gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 OÖ LStG 1991 hat der VwGH wiederholt ausgeführt, dass die nach dieser Bestimmung Parteistellung genießenden Grundeigentümer im straßenrechtlichen Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben können, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Im Fall der bereits erfolgten Festlegung des Straßenverlaufes in einer Verordnung nach § 11 leg. cit. können die betroffenen Grundeigentümer in diesem Zusammenhang jedoch nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 leg. cit. möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2007/05/0113, 21.3.2007, 2005/05/0269, 20.2.2007, 2005/05/0256, 20.12.2005, 2004/05/0138, oder auch nochmals 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172). Mit den allgemeinen Zulässigkeitsausführungen, die im Ergebnis (nur) darauf abzuzielen scheinen, dass aufgrund der noch nicht erfolgten Errichtung des Bauabschnittes 3 der Trasse eine "Verkehrswirksamkeit" des vorliegend bewilligten Bauabschnittes 2 derzeit nicht gegeben sei, wird ein Vorbringen im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht erstattet.Hinsichtlich des Mitspracherechtes der Parteien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 hat der VwGH wiederholt ausgeführt, dass die nach dieser Bestimmung Parteistellung genießenden Grundeigentümer im straßenrechtlichen Verfahren (auch) Einwendungen gegen die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens insoweit erheben können, als davon ihre Grundstücke betroffen sind. Im Fall der bereits erfolgten Festlegung des Straßenverlaufes in einer Verordnung nach Paragraph 11, leg. cit. können die betroffenen Grundeigentümer in diesem Zusammenhang jedoch nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, leg. cit. möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht vergleiche etwa VwGH 26.2.2009, 2007/05/0113, 21.3.2007, 2005/05/0269, 20.2.2007, 2005/05/0256, 20.12.2005, 2004/05/0138, oder auch nochmals 14.10.2003, 2001/05/1171, 1172). Mit den allgemeinen Zulässigkeitsausführungen, die im Ergebnis (nur) darauf abzuzielen scheinen, dass aufgrund der noch nicht erfolgten Errichtung des Bauabschnittes 3 der Trasse eine "Verkehrswirksamkeit" des vorliegend bewilligten Bauabschnittes 2 derzeit nicht gegeben sei, wird ein Vorbringen im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht erstattet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060242.L03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.