RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlRo 2020/07/0004 RechtssatzZiel der Wasserrahmen-RL ist nach ihrem Art. 1 lit. a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Art. 4 Abs. 1 Wasserrahmen-RL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1.7.2015, C-461/13, EuGH 5.5.2022, C-525/20). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen § 30a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Art. 2 Z 17, 18 Wasserrahmen-RL, § 30a Abs. 3 Z 3 WRG 1959).Ziel der Wasserrahmen-RL ist nach ihrem Artikel eins, Litera a, die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme. Hierfür schreibt Artikel 4, Absatz eins, Wasserrahmen-RL zwei gesonderte, wenn auch eng miteinander verbundene Ziele vor: Zum einen führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung). Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (EuGH 1.7.2015, C-461/13, EuGH 5.5.2022, C-525/20). Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgte im WRG 1959 (für Oberflächengewässer wie den hier betroffenen See) in dessen Paragraph 30 a und weiteren Bestimmungen und darauf aufbauenden Rechtsakten. Zur Operationalisierung des Ziels des "guten Zustandes des Oberflächengewässers" wird zunächst zwischen dem ökologischen und dem chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers unterschieden, welche sich zur Erreichung des Ziels beide jeweils in einem "guten" Zustand zu befinden haben (Artikel 2, Ziffer 17, 18, Wasserrahmen-RL, Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.