RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2024 GeschäftszahlRo 2020/07/0004 RechtssatzNach der Rsp. des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Wasserrahmen-RL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme (Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dementsprechend sieht § 104a Abs. 2 WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Art. 4 Abs. 7 Wasserrahmen-RL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. § 30a WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß § 105 WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (§ 30e Abs. 3 letzter Satz und § 55c Abs. 1 erster Satz WRG 1959).Nach der Rsp. des EuGH handelt es sich beim Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Oberflächengewässer nach Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Wasserrahmen-RL nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sie sind auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme (Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL) verpflichtet, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH 1.7.2015, C-461/13). Dementsprechend sieht Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 4, Absatz 7, Wasserrahmen-RL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele (für Oberflächengewässer insb. Paragraph 30 a, WRG 1959) sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 105, WRG 1959 zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können. Im Fall von Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist deren Heranziehung für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich normiert (Paragraph 30 e, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 55 c, Absatz eins, erster Satz WRG 1959). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2024:RO2020070004.J03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.