RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.07.2020 GeschäftszahlRa 2020/07/0045 RechtssatzNichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2020 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle nicht in der revisionswerbenden Gemeinde liegt, die höferechtliche Bewilligung für die Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof erteilt. Diese Grundstücke liegen in der revisionswerbenden Gemeinde und sind bislang Bestandteil des mit Bescheid vom
- Dezember 2019 aufgehobenen Hofes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid vom
- Jänner 2020 erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen. Die revisionswerbende Gemeinde hat die nunmehr gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da jener geschlossene Hof, zu dem die Liegenschaften bisher gehören, "dann endgültig filetiert und damit unwiederbringlich zerstört wäre", bevor über die Aufhebung des betreffenden geschlossenen Hofes rechtskräftig entschieden worden sei. Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach § 14 Abs. 1 THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt. Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach § 3 THG, sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach §§ 5 oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht. Dem Antrag war daher mangels Nachteils für die Revisionswerberin nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem Tiroler Höfegesetz - Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2020 wurde dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines geschlossenen Hofes, dessen Hofstelle nicht in der revisionswerbenden Gemeinde liegt, die höferechtliche Bewilligung für die Zuschreibung mehrerer Grundstücke zu seinem geschlossenen Hof erteilt. Diese Grundstücke liegen in der revisionswerbenden Gemeinde und sind bislang Bestandteil des mit Bescheid vom
- Dezember 2019 aufgehobenen Hofes. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid vom
- Jänner 2020 erhobene Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückgewiesen. Die revisionswerbende Gemeinde hat die nunmehr gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrags führt sie aus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da jener geschlossene Hof, zu dem die Liegenschaften bisher gehören, "dann endgültig filetiert und damit unwiederbringlich zerstört wäre", bevor über die Aufhebung des betreffenden geschlossenen Hofes rechtskräftig entschieden worden sei. Der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist grundsätzlich einem Vollzug zugänglich, weil die von der belangten Behörde erteilte Bewilligung der Zuschreibung von Grundstücken zu einem geschlossenen Hof nach Paragraph 14, Absatz eins, THG Voraussetzung für die betreffende Änderung im Grundbuch darstellt. Die grundbücherliche Durchführung der Zuschreibung von Liegenschaften zu einem geschlossenen Hof, die noch als Bestandteil eines anderen geschlossenen Hofes eingetragen sind, erfordert nicht nur die (hier gegenständliche) Bewilligung der Zuschreibung nach Paragraph 3, THG, sondern auch die (logisch vorangehende) Bewilligung der Abtrennung vom ursprünglichen Hof nach Paragraphen 5, oder 6 THG oder die Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG, weil auch Änderungen im Bestand des ursprünglichen Hofes nicht ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligung durchgeführt werden dürfen. Solange die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nicht vollzogen werden kann, etwa weil - wie vorliegend - über eine dagegen erhobene Beschwerde, der nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt, nicht entschieden wurde, kann die Zuschreibung der betroffenen Grundstücke zu einem anderen Hof nicht durchgeführt werden. Die von der revisionswerbenden Gemeinde vorgebrachte Gefahr einer vorzeitigen Zerstörung des betreffenden geschlossenen Hofes allein auf Basis der gegenständlichen Bewilligung besteht somit nicht. Dem Antrag war daher mangels Nachteils für die Revisionswerberin nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070045.L03