RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2020 GeschäftszahlRa 2020/07/0054 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/07/0055 RechtssatzNach den Materialien zu § 42 Abs. 3 AVG wurde mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, die die nachträgliche Erhebung von Einwendungen für Personen ermöglicht, die infolge - auch unverschuldeter - Versäumung der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verlieren und auf die somit § 71 Abs. 1 AVG nicht anwendbar ist. § 42 Abs. 3 AVG ist daher (als "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag") in enger Anlehnung an § 71 Abs. 1 AVG konzipiert (vgl. AB 1167 BlgNR
- GP 32) und gilt demnach nur für Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Sie sind gehalten, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Die Materialien und der Wortlaut des § 42 Abs. 3 AVG erhellen, dass diese Bestimmung von vornherein nur auf präkludierte Parteien zur Anwendung kommt und es ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, ermöglicht, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Hingegen stehen Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offen. Gelangt die Behörde bzw. das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden. Auf die übergangene Partei selbst findet § 42 Abs. 3 AVG keine Anwendung.Nach den Materialien zu Paragraph 42, Absatz 3, AVG wurde mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, die die nachträgliche Erhebung von Einwendungen für Personen ermöglicht, die infolge - auch unverschuldeter - Versäumung der mündlichen Verhandlung ihre Parteistellung verlieren und auf die somit Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht anwendbar ist. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist daher (als "Quasi-Wiedereinsetzungsantrag") in enger Anlehnung an Paragraph 71, Absatz eins, AVG konzipiert vergleiche Ausschussbericht 1167 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 32) und gilt demnach nur für Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben. Sie sind gehalten, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Die Materialien und der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz 3, AVG erhellen, dass diese Bestimmung von vornherein nur auf präkludierte Parteien zur Anwendung kommt und es ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, ermöglicht, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. Hingegen stehen Personen, die ihre Stellung als Partei nicht verloren haben, ohnedies alle Rechtsverfolgungsmöglichkeiten im weiteren Verfahren offen. Gelangt die Behörde bzw. das VwG zur Erkenntnis, dass eine Partei in rechtswidriger Weise nicht am Verfahren beteiligt wurde, ist sie verpflichtet, diese Person unmittelbar dem Verfahren beizuziehen und dadurch deren Status als übergangene Partei zu beenden. Auf die übergangene Partei selbst findet Paragraph 42, Absatz 3, AVG keine Anwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070054.L01