RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2023 GeschäftszahlRa 2020/07/0068 RechtssatzLieße man Anträge auf Wiederverleihung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit. Für einen solchen Fall sieht § 17 WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Wasserbenutzungswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des § 17 WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit iSd. § 17 WRG 1959 nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes. Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd. WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen.Ließe man Anträge auf Wiederverleihung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 durch andere als den bisher Berechtigten zu, stünden einander die Anträge des bisherigen Bewilligungsinhabers und jene des oder der weiteren Interessenten gegenüber. Da keines der beantragten Vorhaben ausgeführt werden könnte, ohne dadurch die Ausführung der anderen (identischen) Vorhaben zu vereiteln, stünden damit verschiedene Bewerbungen um Wasserbenutzungen in Widerstreit. Für einen solchen Fall sieht Paragraph 17, WRG 1959 vor, dass jener Bewerbung der Vorzug gebührt, die dem öffentlichen Interesse im Sinne des WRG 1959 besser dient. Die Wasserbenutzungswerberin bestreitet zwar die Anwendbarkeit des Paragraph 17, WRG 1959 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen eines Wiederverleihungsantrags des bisher Berechtigten, dem öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Widerstreit iSd. Paragraph 17, WRG 1959 nicht in Betracht komme vergleiche VwGH 7.11.1969, 464, 470/69, VwSlg. 7679 A). Dies ist aber bloß unmittelbare Folge des im hier angenommen Fall gerade nicht bestehenden Rechtsanspruchs allein des bisher Berechtigten auf neuerliche Zuerkennung des Wasserrechtes. Ein Vorhaben, das nun auf Grund der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen in der für eine Enteignung erforderlichen Interessenabwägung gegenüber den Interessen des bisherigen Wasserberechtigten nicht durchdringt, würde somit auch in einer Widerstreitentscheidung, die auf Basis derselben öffentlichen Interessen iSd. WRG 1959 zu treffen wäre, gegen den bisherigen Wasserberechtigten nicht obsiegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RA2020070068.L12
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