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Ro 2020/08/0005

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlRo 2020/08/0005 RechtssatzSchlichtungsstellen nach § 144 ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in § 97 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung. Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.Schlichtungsstellen nach Paragraph 144, ArbVG entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in bestimmten im Gesetz (insbesondere in Paragraph 97, Absatz 2 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG) genannten Angelegenheiten der notwendigen oder erzwingbaren Mitbestimmung. Streitteile (Parteien) vor der Schlichtungsstelle sind der Betriebsrat und der Betriebsinhaber.

European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J01

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