Ro 2020/08/0005
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlRo 2020/08/0005 Rechtssatz§ 62a ArbVG setzt voraus, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG während des Verfahrens endet. Verlangt wird somit, dass die Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Tatbestände nach §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG erfolgt (vgl. OGH 13.11.1997, 8 ObA 219/97g). Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle wird nach § 144 Abs. 1 ArbVG durch einen Antrag an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes auf Entscheidung einer Streitigkeit begonnen.Paragraph 62 a, ArbVG setzt voraus, dass die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates nach den Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG während des Verfahrens endet. Verlangt wird somit, dass die Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Tatbestände nach Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG erfolgt vergleiche OGH 13.11.1997, 8 ObA 219/97g). Das Verfahren vor einer Schlichtungsstelle wird nach Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG durch einen Antrag an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes auf Entscheidung einer Streitigkeit begonnen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J03