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Ro 2020/08/0005

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2022 GeschäftszahlRo 2020/08/0005 RechtssatzWird eine Anfechtung der Betriebsratswahl unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (vgl. OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93; RIS-Justiz RS0051150). (hier: Selbst wenn kein Betrieb im Sinn des § 34 Abs. 1 ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach § 58a Abs. 1 PatG 1970 vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts nichts ändern. Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher § 62a ArbVG zur Anwendung.)Wird eine Anfechtung der Betriebsratswahl unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vergleiche OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93;

RIS-Justiz RS0051150). (hier: Selbst wenn kein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach Paragraph 58 a, Absatz eins, PatG 1970 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts nichts ändern. Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher Paragraph 62 a, ArbVG zur Anwendung.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J05

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