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{'item': 'Ra 2020/08/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2021 GeschäftszahlRa 2020/08/0011 RechtssatzIn § 25 des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom

  1. Dezember 2014,
  2. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach § 25 Z 4 der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom
  3. Juni 2016,
  4. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft. Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen - anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien - an die allgemein bei Zulassung zum Studium einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am
  5. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt. Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag. Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz.In Paragraph 25, des Satzungsteiles Studienrecht der Universität Wien (in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom
  6. Dezember 2014,
  7. Stück, Nummer 29) wurde eine Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist aufgrund von Bachelorstudien, die im aktuellen Semester an der Universität Wien abgeschlossen wurden, ermöglicht. Voraussetzung ist nach Paragraph 25, Ziffer 4, der Satzung, dass das Curriculum des Masterstudiums ausdrücklich festlegt, dass Absolventinnen und Absolventen des an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudiums ohne weitere Auflagen zu diesem Masterstudium zuzulassen sind. Nach Paragraph 3, Absatz 2, des Curriculums für das Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien (Version 2016; in der Fassung des Mitteilungsblattes der Universität Wien vom
  8. Juni 2016,
  9. Stück, Nummer 263) berechtigen die an der Universität Wien abgeschlossenen Bachelorstudien Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft. Die Zulassung des Revisionswerbers zum Masterstudium Internationale Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufgrund eines Bachelorstudiums an einer anderen Bildungseinrichtung war dagegen - anders als die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der genannten Bachelorstudien der Universität Wien - an die allgemein bei Zulassung zum Studium einzuhaltenden Termine und Fristen gebunden. Dadurch war der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule Krems im Juni 2018 und der Zulassung zum Masterstudium am
  10. Oktober 2018 an der Universität Wien ursächlich bedingt. Vor diesem Hintergrund ist der Revision darin recht zu geben, dass keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme vorlag. Ein Abstellen allein auf die zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Zulassung zum Masterstudium verstrichene Zeit greift zu kurz. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080011.L07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.