← Österreich

{'item': 'Ra 2020/08/0171'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/08/0171 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2020/08/0173 E 17.12.2021 RechtssatzZur Bindungswirkung einer nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung ist aus dem Erkenntnis des VwGH vom

  1. November 2018, Ra 2016/08/0082, hervorzuheben, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vgl. nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen.Zur Bindungswirkung einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung ist aus dem Erkenntnis des VwGH vom
  2. November 2018, Ra 2016/08/0082, hervorzuheben, dass gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Versicherungsträger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt. Diese Bindungswirkung bezieht sich auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 6.2.2018, Altun ua., C-359/16; vergleiche nunmehr auch EuGH 2.4.2020, Vueling Airlines SA ua., C-370/17 und C 37/18) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080171.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.