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{'item': 'Ra 2020/08/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/08/0178 RechtssatzErfasst werden von § 221 Abs. 3 BKUVG Personen, die am

  1. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des § 56 Abs. 10 BKUVG idF des
  2. SozRÄG 2009 mit
  3. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des § 221 Abs. 3 BKUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des "maßgeblichen Sachverhaltes", somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 10 BKUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von § 221 Abs. 3 BKUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des § 56 Abs. 10 BKUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird. Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum
  4. SozRÄG 2009 (197 BlgNR
  5. GP 8) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier § 221 Abs. 3 BKUVG; vgl. auch § 645 Abs. 4 ASVG, § 327 Abs. 4 GSVG 1978 und § 318 Abs. 3 BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere.Erfasst werden von Paragraph 221, Absatz 3, BKUVG Personen, die am
  6. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 56, Absatz 10, BKUVG in der Fassung des
  7. SozRÄG 2009 mit
  8. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 221, Absatz 3, BKUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des "maßgeblichen Sachverhaltes", somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 56, Absatz 10, BKUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von Paragraph 221, Absatz 3, BKUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 56, Absatz 10, BKUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird. Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum
  9. SozRÄG 2009 (197 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 8) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier Paragraph 221, Absatz 3, BKUVG; vergleiche auch Paragraph 645, Absatz 4, ASVG, Paragraph 327, Absatz 4, GSVG 1978 und Paragraph 318, Absatz 3, BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080178.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.