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{'item': 'Ra 2020/08/0196'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2021 GeschäftszahlRa 2020/08/0196 RechtssatzDie Sicht, wonach die

ständigkeit

r

rückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde

kommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen

rückweisungsbescheid

erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist aus folgenden Gründen nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG

übertragen: Wäre dem Verwaltungsgericht die

rückweisung eines ihm vorgelegten unzulässigen (insbesondere verspäteten) Vorlageantrages wegen Unzuständigkeit verwehrt, müsste es diesen der Behörde

r

rückweisung

rückstellen (Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG). Anders als im Kontext einer Berufungsvorentscheidung besteht allerdings keine Weisungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber dieser Behörde. Ein verbindlicher Abspruch über die

lässigkeit des Vorlageantrages könnte - falls die Behörde nicht mit einer

rückweisung vorgeht - nur inzident in einem Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit der Behörde oder in einem gegen die Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Erledigung der Beschwerde angestrengten Fristsetzungsverfahren erwirkt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die verbindliche Klärung dieser Frage nur auf einem solchen Umweg ermöglichen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die

ständigkeit

r Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von

rückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (so in Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen von Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [FN 157], und von Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2,

§ 15Vw

GVG, Rz 12, Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar,

§ 15Vw

GVG, FN 12, die sich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2,

§ 15Vw

GVG, K 13, anschließt; im Ergebnis ebenso Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 887, und Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte, 217).Die Sicht, wonach die

ständigkeit

r

rückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde

kommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen

rückweisungsbescheid

erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist aus folgenden Gründen nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG

übertragen: Wäre dem Verwaltungsgericht die

rückweisung eines ihm vorgelegten unzulässigen (insbesondere verspäteten) Vorlageantrages wegen Unzuständigkeit verwehrt, müsste es diesen der Behörde

r

rückweisung

rückstellen (Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Anders als im Kontext einer Berufungsvorentscheidung besteht allerdings keine Weisungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber dieser Behörde. Ein verbindlicher Abspruch über die

lässigkeit des Vorlageantrages könnte - falls die Behörde nicht mit einer

rückweisung vorgeht - nur inzident in einem Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit der Behörde oder in einem gegen die Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Erledigung der Beschwerde angestrengten Fristsetzungsverfahren erwirkt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die verbindliche Klärung dieser Frage nur auf einem solchen Umweg ermöglichen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die

ständigkeit

r Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von

rückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (so in Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen von Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [FN 157], und von Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2,

Paragraph 15, VwGVG, Rz 12, Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar,

Paragraph 15, VwGVG, FN 12, die sich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2,

Paragraph 15, VwGVG, K 13, anschließt; im Ergebnis ebenso Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 887, und Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte, 217). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080196.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.