RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2020 GeschäftszahlRo 2020/09/0001 RechtssatzDie Personalvertretung hat nur die in § 2 Abs. 1 erster Satz PVG 1967 erwähnten Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren, weshalb mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder dem Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse - die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen müssen - entfällt (PVAB 13.1.2015, B 2-PVAB715). Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienststand kann sich niemand mehr durch ein Verhalten der Personalvertretung beschwert erachten, selbst wenn der Betreffende noch Ansprüche an den ehemaligen Dienstgeber zu stellen hat. Aber auch zu der vormaligen, mit der PVG 1967-Novelle 1992, BGBl. Nr. 179/1992, eingefügten "Dienstgeberbeschwerde" nach (damals) § 41 Abs. 5 PVG 1967 wurde bereits judiziert, dass die Beschwer des antragstellenden Personalvertretungsorgans durch "Abgang" des Organs des Dienstgebers (etwa durch Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle) nicht mehr besteht und weggefallen ist (siehe PVAK 9.11.2012, A17-PVAK/12; 2.4.2013, A32-PVAK/12). Anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn ein Bediensteter gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt, gekündigt oder entlassen wurde und sich gegen das Verhalten der Dienstgeberseite durch Rechtsmittel - etwa auch an den VwGH -, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Klage bei Gericht zur Wehr setzt. In diesen Fällen steht noch nicht abschließend fest, ob das Dienstverhältnis rechtswirksam beendet worden ist.Die Personalvertretung hat nur die in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz PVG 1967 erwähnten Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren, weshalb mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder dem Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse - die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen müssen - entfällt (PVAB 13.1.2015, B 2-PVAB715). Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienststand kann sich niemand mehr durch ein Verhalten der Personalvertretung beschwert erachten, selbst wenn der Betreffende noch Ansprüche an den ehemaligen Dienstgeber zu stellen hat. Aber auch zu der vormaligen, mit der PVG 1967-Novelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1992,, eingefügten "Dienstgeberbeschwerde" nach (damals) Paragraph 41, Absatz 5, PVG 1967 wurde bereits judiziert, dass die Beschwer des antragstellenden Personalvertretungsorgans durch "Abgang" des Organs des Dienstgebers (etwa durch Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle) nicht mehr besteht und weggefallen ist (siehe PVAK 9.11.2012, A17-PVAK/12; 2.4.2013, A32-PVAK/12). Anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn ein Bediensteter gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt, gekündigt oder entlassen wurde und sich gegen das Verhalten der Dienstgeberseite durch Rechtsmittel - etwa auch an den VwGH -, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Klage bei Gericht zur Wehr setzt. In diesen Fällen steht noch nicht abschließend fest, ob das Dienstverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090001.J02
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.