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{'item': 'Ro 2020/09/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2020 GeschäftszahlRo 2020/09/0009 RechtssatzDie erforderliche Erörterung nicht nur des Spruches sondern auch der diesen tragenden Gründe erfolgt in Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung. Bei Fällung ihres Erkenntnisses hat die Disziplinarkommission nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Die Kommissionsmitglieder entscheiden nach ihrer aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung (§ 160 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Kommissionsmitgliedern sämtliche die Entscheidung tragenden Umstände bekannt sind. Diese (wesentlichen) Begründungselemente fließen daher bei der Abstimmung über das Erkenntnis bereits ein. Da den Kommissionsmitgliedern somit sämtliche das Disziplinarerkenntnis tragenden Begründungselemente aus der mündlichen Verhandlung bekannt sind und diese in ihre Entscheidung einfließen können, andererseits den Kommissionsmitgliedern aus der mündlichen Verhandlung nicht bekannte tragende Begründungselemente zur Begründung des Erkenntnisses ohnedies nicht herangezogen werden dürfen, bedarf es keiner neuerlichen Abstimmung über die schriftliche Ausfertigung eines bereits verkündeten Disziplinarerkenntnisses. Zu dem vom VwG angesprochenen Abweichen des ausgefertigten Spruchs vom verkündeten Erkenntnisses ist auf das Erkenntnis des VwGH vom

  1. September 2009, 2008/09/0218, hinzuweisen. Bei Vorliegen einer nach dieser Judikatur als wesentlich zu beurteilenden Abweichung der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis wäre die darin gelegene Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids vom VwG im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache über die Beschwerde wahrzunehmen.Die erforderliche Erörterung nicht nur des Spruches sondern auch der diesen tragenden Gründe erfolgt in Disziplinarverfahren nach dem ÄrzteG 1998 im Rahmen der durchzuführenden mündlichen Verhandlung. Bei Fällung ihres Erkenntnisses hat die Disziplinarkommission nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Die Kommissionsmitglieder entscheiden nach ihrer aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung (Paragraph 160, Absatz 2, ÄrzteG 1998). Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Kommissionsmitgliedern sämtliche die Entscheidung tragenden Umstände bekannt sind. Diese (wesentlichen) Begründungselemente fließen daher bei der Abstimmung über das Erkenntnis bereits ein. Da den Kommissionsmitgliedern somit sämtliche das Disziplinarerkenntnis tragenden Begründungselemente aus der mündlichen Verhandlung bekannt sind und diese in ihre Entscheidung einfließen können, andererseits den Kommissionsmitgliedern aus der mündlichen Verhandlung nicht bekannte tragende Begründungselemente zur Begründung des Erkenntnisses ohnedies nicht herangezogen werden dürfen, bedarf es keiner neuerlichen Abstimmung über die schriftliche Ausfertigung eines bereits verkündeten Disziplinarerkenntnisses. Zu dem vom VwG angesprochenen Abweichen des ausgefertigten Spruchs vom verkündeten Erkenntnisses ist auf das Erkenntnis des VwGH vom
  2. September 2009, 2008/09/0218, hinzuweisen. Bei Vorliegen einer nach dieser Judikatur als wesentlich zu beurteilenden Abweichung der schriftlichen Ausfertigung vom mündlich verkündeten Erkenntnis wäre die darin gelegene Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids vom VwG im Rahmen seiner Entscheidung in der Sache über die Beschwerde wahrzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.