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{'item': 'Ro 2020/09/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2020 GeschäftszahlRo 2020/09/0011 RechtssatzDie Arbeitnehmerfreizügigkeit ist essentiell mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbunden. Nur solange einer Person ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Besteht ersteres nicht (mehr), ist auch ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht (mehr) gegeben. Es ist daher zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen das Unionsrecht nach einem Wegfall der Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein solches weiterhin gewährt. Art. 14 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie normiert den Grundsatz, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht solange zusteht, als sie die in der Freizügigkeitsrichtlinie näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Anders als das österreichische Fremdenrecht in der Frage des rechtmäßigen Aufenthalts nach Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts knüpft die Freizügigkeitsrichtlinie für das Fortbestehen eines einmal erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht an den Umstand an, ob eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen sieht die Freizügigkeitsrichtlinie gemäß ihrer Art. 12 und 13 (unter weiteren Voraussetzungen) nur für den Fall des Todes oder des Wegzugs des Unionsbürgers bzw. bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft vor. Über das

  1. Lebensjahr hinaus genießt ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers hingegen nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ihm von diesem oder dessen Ehe- oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor Abschluss des
  2. Lebensjahrs verlängert ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher nicht über das
  3. Lebensjahr hinaus, sofern nicht die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung erfüllt ist.Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist essentiell mit dem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verbunden. Nur solange einer Person ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, hat sie das unionsrechtliche Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit. Besteht ersteres nicht (mehr), ist auch ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht (mehr) gegeben. Es ist daher zu untersuchen, ob und unter welchen Bedingungen das Unionsrecht nach einem Wegfall der Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein solches weiterhin gewährt. Artikel 14, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie normiert den Grundsatz, dass Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht solange zusteht, als sie die in der Freizügigkeitsrichtlinie näher genannten Voraussetzungen erfüllen. Anders als das österreichische Fremdenrecht in der Frage des rechtmäßigen Aufenthalts nach Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts knüpft die Freizügigkeitsrichtlinie für das Fortbestehen eines einmal erworbenen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht an den Umstand an, ob eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. Eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen sieht die Freizügigkeitsrichtlinie gemäß ihrer Artikel 12 und 13 (unter weiteren Voraussetzungen) nur für den Fall des Todes oder des Wegzugs des Unionsbürgers bzw. bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft vor. Über das
  4. Lebensjahr hinaus genießt ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers hingegen nur dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und damit Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn ihm von diesem oder dessen Ehe- oder Lebenspartner Unterhalt gewährt wird. Auch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vor Abschluss des
  5. Lebensjahrs verlängert ein solches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht daher nicht über das
  6. Lebensjahr hinaus, sofern nicht die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung erfüllt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090011.J06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.