RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2023 GeschäftszahlRo 2020/10/0018 RechtssatzDer EuGH hat mit seinem die vorliegende Rechtssache betreffenden Urteil vom
- Februar 2023, C-372/21, zunächst einen grenzüberschreitenden Bezug darin gesehen, dass die in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft bei den österreichischen Behörden eine Subvention für eine Bildungseinrichtung in Österreich beantragt hat, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieses grenzüberschreitende Merkmal impliziert somit, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit grundsätzlich Anwendung finden. Art. 17 Abs. 1 AEUV bringt zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck, diese Bestimmung kann aber nicht herangezogen werden, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht. Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, stellt eine Dienstleistung dart, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten, wohingegen Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt). Aus diesen Ausführungen des EuGH folgt, dass im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der in Österreich nicht anerkannten Religionsgesellschaft behauptete Diskriminierung vorliegt) davon abhängt, ob der Unterricht an der in D betriebenen privaten Volks- und Mittelschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. EuGH 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16; sowie 6.11.2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P). Erst wenn die Frage geklärt ist, ob das Unionsrecht in der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden ist und die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit (vgl. EuGH 2.2.2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, C-372/21) überhaupt berührt ist, wird das VwG anhand der im letztzitierten Urteil des EuGH gegebenen Auslegungshilfen die Frage zu behandeln haben, ob im vorliegenden Fall aus § 17 PrivSchG 1962 eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der in Deutschland - nicht aber in Österreich - anerkannten Religionsgesellschaft resultiert.Der EuGH hat mit seinem die vorliegende Rechtssache betreffenden Urteil vom
- Februar 2023, C-372/21, zunächst einen grenzüberschreitenden Bezug darin gesehen, dass die in Deutschland anerkannte Religionsgesellschaft bei den österreichischen Behörden eine Subvention für eine Bildungseinrichtung in Österreich beantragt hat, die sie als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt. Dieses grenzüberschreitende Merkmal impliziert somit, dass die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit grundsätzlich Anwendung finden. Artikel 17, Absatz eins, AEUV bringt zwar die Neutralität der Union demgegenüber, wie die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zu den Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften gestalten, zum Ausdruck, diese Bestimmung kann aber nicht herangezogen werden, um die Tätigkeit von Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften generell vom Anwendungsbereich des Unionsrechts auszunehmen, wenn diese Tätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt besteht. Unterricht an Bildungseinrichtungen, die im Wesentlichen durch private Mittel finanziert werden, stellt eine Dienstleistung dart, da das von diesen Einrichtungen verfolgte Ziel darin besteht, solche Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten, wohingegen Unterricht an einer Bildungseinrichtung, die zu einem staatlichen Bildungssystem gehört und ganz oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt). Aus diesen Ausführungen des EuGH folgt, dass im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des Unionsrechts (und folglich der vom EuGH dargelegten Kriterien für die Beurteilung, ob die von der in Österreich nicht anerkannten Religionsgesellschaft behauptete Diskriminierung vorliegt) davon abhängt, ob der Unterricht an der in D betriebenen privaten Volks- und Mittelschule eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt vergleiche EuGH 27.6.2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16; sowie 6.11.2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P). Erst wenn die Frage geklärt ist, ob das Unionsrecht in der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden ist und die durch Artikel 49, AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit vergleiche EuGH 2.2.2023, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland KdöR, C-372/21) überhaupt berührt ist, wird das VwG anhand der im letztzitierten Urteil des EuGH gegebenen Auslegungshilfen die Frage zu behandeln haben, ob im vorliegenden Fall aus Paragraph 17, PrivSchG 1962 eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der in Deutschland - nicht aber in Österreich - anerkannten Religionsgesellschaft resultiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2023:RO2020100018.J04
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