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{'item': 'Ro 2020/10/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlRo 2020/10/0024 RechtssatzBeim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090; 27.2.2006, 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, ist nicht zu folgen (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung ist dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung wird (vgl. VwGH 19.12.2000, 98/05/0147; VwGH 29.1.2021, Fe 2020/05/0001). Das bedeutet, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem Slbg SchischulG 1989 (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das Slbg SchischulG 1989 eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht. Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. § 8 Abs. 1 lit. a) iVm. Abs. 2 Slbg SchischulG 1989 vorgesehen. Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem Slbg SchischulG 1989 stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht. § 8 Slbg SchischulG 1989 regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens.Beim Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter vergleiche VwGH 27.3.1995, 91/10/0090; 27.2.2006, 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu; bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten vergleiche VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, ist nicht zu folgen vergleiche VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu. Eine andere Wertung ist dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung wird vergleiche VwGH 19.12.2000, 98/05/0147; VwGH 29.1.2021, Fe 2020/05/0001). Das bedeutet, dass die Versagung einer Schischulbewilligung nach dem Slbg SchischulG 1989 (allein) aufgrund der - gänzlichen oder teilweisen - Situierung des Schischulgeländes in der Roten Gefahrenzone (Lawinen) nicht in Betracht kommt, weil das Slbg SchischulG 1989 eine diesbezügliche unmittelbare bzw. sogar ausschließliche Bedachtnahme auf den Gefahrenzonenplan nicht vorsieht. Ebenso wenig ist die Lage des Schischulgeländes im Gefährdungsbereich von Lawinen als gesetzlicher Grund für die mangelnde Eignung des Schischulbüros, des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes iSd. Paragraph 8, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Absatz 2, Slbg SchischulG 1989 vorgesehen. Im Schischulbewilligungsverfahren nach dem Slbg SchischulG 1989 stellt sich daher auch die Frage der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Lawinenabgänge nicht. Paragraph 8, Slbg SchischulG 1989 regelt die Bewilligungsfähigkeit von Schi- und Snowboardschulen vielmehr ausschließlich unter den dargestellten Aspekten der Gewährleistung eines geordneten Schischulwesens. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100024.J03

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