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{'item': 'Ro 2020/10/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.08.2021 GeschäftszahlRo 2020/10/0025 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2020/10/0026 E 10.09.2021 Ro 2020/10/0027 E 10.09.2021 Ro 2020/10/0029 E 10.09.2021 RechtssatzIn die Kategorie von Mängeln, die zur Entfernung der Prüfungsbeurteilung aus dem Rechtsbestand führen (können), fallen die in § 73 Abs. 1 UniversitätsG 2002 genannten Fälle der Erschleichung der Prüfungsanmeldung oder -beurteilung, die die bescheidmäßige Nichtigerklärung der Prüfungsbeurteilung nach sich ziehen (vgl. VwGH 27.5.2014, 2011/10/0187). Sonstige "schwere Mängel" der Prüfung führen gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UniversitätsG 2002 zur bescheidmäßigen Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 (588 Blg NR XX. GP, 90

  1. ff)ergibt, sollte § 60 Abs. 1 UniStG 1997 und somit auch der gegenüber dieser Bestimmung unveränderte § 79 Abs. 1 UniversitätsG 2002 - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061 sowie Ro 2014/10/0062). Ein "schwerer Mangel" liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266).In die Kategorie von Mängeln, die zur Entfernung der Prüfungsbeurteilung aus dem Rechtsbestand führen (können), fallen die in Paragraph 73, Absatz eins, UniversitätsG 2002 genannten Fälle der Erschleichung der Prüfungsanmeldung oder -beurteilung, die die bescheidmäßige Nichtigerklärung der Prüfungsbeurteilung nach sich ziehen vergleiche VwGH 27.5.2014, 2011/10/0187). Sonstige "schwere Mängel" der Prüfung führen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UniversitätsG 2002 zur bescheidmäßigen Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 (588 Blg NR römisch zwanzig. GP, 90
  2. ff)ergibt, sollte Paragraph 60, Absatz eins, UniStG 1997 und somit auch der gegenüber dieser Bestimmung unveränderte Paragraph 79, Absatz eins, UniversitätsG 2002 - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen vergleiche VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061 sowie Ro 2014/10/0062). Ein "schwerer Mangel" liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB. unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100025.J07

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.