RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2020 GeschäftszahlRa 2020/10/0036 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/10/0035 B 5. Juni 2020 RS 2 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die "Tötung von richtliniengeschützten Individuen" ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt. Zudem hat die antragstellende Partei auch nicht (konkret) dargelegt, inwiefern eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre (vgl. abermals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Es wurde daher nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen (vgl. wiederum VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 21.3.2013, AW 2013/05/0011; 3.6.2011, AW 2011/10/0016).Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066). Davon ausgehend wird mit dem bloßen Verweis auf die "Tötung von richtliniengeschützten Individuen" ohne nähere Darlegungen zu den diesbezüglichen konkreten Auswirkungen auf die lokale Population unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes und der Arterhaltung ein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinne nicht aufgezeigt. Zudem hat die antragstellende Partei auch nicht (konkret) dargelegt, inwiefern eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre vergleiche abermals VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036). Es wurde daher nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche wiederum VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066, mit Verweis auf VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058; 21.3.2013, AW 2013/05/0011; 3.6.2011, AW 2011/10/0016). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100036.L01
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