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{'item': 'Ra 2020/10/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.2021 GeschäftszahlRa 2020/10/0096 RechtssatzDas Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG

  1. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (§ 51 Abs. 1 Z 3 NAG 2005). Das VwG hat den Mindestsicherungsanspruch des Antragstellers lediglich unter dem Aspekt des (weiteren) Vorliegens der Erwerbstätigeneigenschaft beurteilt (§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 NAG 2005). Mit der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aufgrund eines ununterbrochenen und rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken hat sich das VwG trotz des wiederholten diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers zum Vorliegen der Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen, nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers und der darauf fußenden Begründung entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer Überprüfung durch den VwGH auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG
  2. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005). Das VwG hat den Mindestsicherungsanspruch des Antragstellers lediglich unter dem Aspekt des (weiteren) Vorliegens der Erwerbstätigeneigenschaft beurteilt (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, NAG 2005). Mit der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aufgrund eines ununterbrochenen und rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken hat sich das VwG trotz des wiederholten diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers zum Vorliegen der Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt. Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen, nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers und der darauf fußenden Begründung entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer Überprüfung durch den VwGH auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100096.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.