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{'item': 'Ra 2020/10/0107'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.2020 GeschäftszahlRa 2020/10/0107 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ra 2020/10/0133 B 5. November 2020 RS 1 StammrechtssatzDie drei nach § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein - eine davon stellt die Situierung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit bestimmten demographischen Besonderheiten dar (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Die zweite für die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 geforderte Voraussetzung ist ein aufgrund der konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten bestehender oder unmittelbar bevorstehender "Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann"; ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn "ansonsten - d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind" (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um die zweite Voraussetzung für eine Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG 1907 darzutun (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049).Die drei nach Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 geforderten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein - eine davon stellt die Situierung der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit bestimmten demographischen Besonderheiten dar vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103). Die zweite für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 geforderte Voraussetzung ist ein aufgrund der konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten bestehender oder unmittelbar bevorstehender "Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann"; ein solcher Mangel liegt dann vor, wenn "ansonsten - d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke - eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind" vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2017/10/0103; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049). Ein bloßer "Zeitersparnis- und Bequemlichkeitsvorteil" durch Errichtung der beantragten Apotheke reicht nicht aus, um die zweite Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG 1907 darzutun vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100107.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.