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{'item': 'Ra 2020/10/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2022 GeschäftszahlRa 2020/10/0110 RechtssatzGemäß § 13 Abs. 2 NÖ SHG AusführungsG 2020 umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Die Materialien zum NÖ SHG AusführungsG 2020 (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 24

  1. f)verweisen zum Begriff der "allgemeinen Betriebskosten und Abgaben" beispielsweise auf Kanal- oder Abfallgebühren sowie Kosten für eine Haushaltsversicherung. Es begegnet keinen Bedenken des VwGH, den gemäß § 13 Abs. 2 legcit. für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahin zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden. Die gegenteilige Sichtweise hätte vor dem Hintergrund der "Deckelung" der monatlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß § 14 Abs. 2 legcit. nämlich zur Konsequenz, dass bei (zufälligem) Zusammentreffen mehrerer nicht monatlich anfallender Aufwände in einem bestimmten Monat der insgesamt erforderliche Wohnbedarf in unverhältnismäßig hohem Ausmaß ungedeckt bliebe. Dem Gesetzgeber, der jedenfalls erreichen wollte, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen (§ 1 Z 1 und 2 NÖ SHG AusführungsG 2020), kann aber nicht unterstellt werden, dass er diese Leistungen im Ergebnis von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NÖ SHG AusführungsG 2020 umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Die Materialien zum NÖ SHG AusführungsG 2020 (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 24
  2. f)verweisen zum Begriff der "allgemeinen Betriebskosten und Abgaben" beispielsweise auf Kanal- oder Abfallgebühren sowie Kosten für eine Haushaltsversicherung. Es begegnet keinen Bedenken des VwGH, den gemäß Paragraph 13, Absatz 2, legcit. für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand dahin zu berücksichtigen, dass nicht monatlich anfallende (im Sinn von: zu bezahlende) Wohnaufwände beim monatlichen Wohnbedarf aliquot eingerechnet werden. Die gegenteilige Sichtweise hätte vor dem Hintergrund der "Deckelung" der monatlichen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, legcit. nämlich zur Konsequenz, dass bei (zufälligem) Zusammentreffen mehrerer nicht monatlich anfallender Aufwände in einem bestimmten Monat der insgesamt erforderliche Wohnbedarf in unverhältnismäßig hohem Ausmaß ungedeckt bliebe. Dem Gesetzgeber, der jedenfalls erreichen wollte, dass Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen sollen (Paragraph eins, Ziffer eins und 2 NÖ SHG AusführungsG 2020), kann aber nicht unterstellt werden, dass er diese Leistungen im Ergebnis von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100110.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.