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{'item': 'Ra 2020/10/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2020 GeschäftszahlRa 2020/10/0116 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/10/0117 RechtssatzNichtstattgebung - Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden Beschwerden der Revisionswerber, zweier Ärzte für Allgemeinmedizin mit Hausapotheken in B, gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in B erteilt worden war, abgewiesen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Antragsteller iSd § 30 Abs. 2 VwGG wäre dann anzunehmen, würde der diesen aus der Errichtung der neuen Apotheke während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof drohende Nachteil die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang kommt angesichts der dreijährigen Frist für die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung gemäß § 29 Abs. 4 zweiter Satz ApG (auf welche Frist die Antragsteller selbst Bezug nehmen) einerseits und der voraussichtlichen Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof andererseits ein den Antragstellern nach dem wiedergegebenen Vorbringen drohender Nachteil (jedenfalls vorerst) nicht in Betracht (vgl. den insoweit übertragbaren hg. Beschluss vom

  1. Juli 2008, AW 2008/10/0022). Die Revisionswerber haben nicht konkret vorgebracht, weshalb die von ihnen dargestellte außerordentlich kostspielige Verlegung der Ordinationen lange vor Ablauf der erwähnten Dreijahresfrist notwendig wäre (zu der strengen Konkretisierungspflicht des Antragstellers nach § 30 Abs. 2 VwGG vgl. etwa VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN).Nichtstattgebung - Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden Beschwerden der Revisionswerber, zweier Ärzte für Allgemeinmedizin mit Hausapotheken in B, gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in B erteilt worden war, abgewiesen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Antragsteller iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wäre dann anzunehmen, würde der diesen aus der Errichtung der neuen Apotheke während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof drohende Nachteil die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreiten. In diesem Zusammenhang kommt angesichts der dreijährigen Frist für die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zweiter Satz ApG (auf welche Frist die Antragsteller selbst Bezug nehmen) einerseits und der voraussichtlichen Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof andererseits ein den Antragstellern nach dem wiedergegebenen Vorbringen drohender Nachteil (jedenfalls vorerst) nicht in Betracht vergleiche den insoweit übertragbaren hg. Beschluss vom
  2. Juli 2008, AW 2008/10/0022). Die Revisionswerber haben nicht konkret vorgebracht, weshalb die von ihnen dargestellte außerordentlich kostspielige Verlegung der Ordinationen lange vor Ablauf der erwähnten Dreijahresfrist notwendig wäre (zu der strengen Konkretisierungspflicht des Antragstellers nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche etwa VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100116.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.