RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlRa 2020/10/0118 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/10/0119 RechtssatzStattgebung - Kostenbeitrag nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz - Mit den angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revisionswerberin, gemäß § 20 Oö. Chancengleichheitsgesetz einen Kostenbeitrag in der Höhe von "80 % vom Einkommen (Unterhaltsleistung)" im Betrag von € 120,-- für die Hauptleistung Wohnen ab
- Oktober 2018 (zu Ra 2020/10/0118 angefochtenes Erkenntnis) bzw.
- November 2018 (zu Ra 2020/10/0119 angefochtenes Erkenntnis) zu bezahlen. Mit den gegen diese Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind Anträge verbunden, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden wäre, zumal sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich € 30,-- verfügen könnte, womit ihre Bedürfnisse aber nicht abgedeckt wären. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberin - vor dem Hintergrund der (durch das zu den Verfahrenshilfeanträgen vorgelegte Vermögensbekenntnis) glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden, wird durch den vorgeschriebenen Kostenbeitrag doch jener Betrag deutlich unterschritten, den der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Z 7 Oö. Mindestsicherungsverordnung als zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. Chancengleichheitsgesetz untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen vorgesehen hat.Stattgebung - Kostenbeitrag nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz - Mit den angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnissen verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revisionswerberin, gemäß Paragraph 20, Oö. Chancengleichheitsgesetz einen Kostenbeitrag in der Höhe von "80 % vom Einkommen (Unterhaltsleistung)" im Betrag von € 120,-- für die Hauptleistung Wohnen ab
- Oktober 2018 (zu Ra 2020/10/0118 angefochtenes Erkenntnis) bzw.
- November 2018 (zu Ra 2020/10/0119 angefochtenes Erkenntnis) zu bezahlen. Mit den gegen diese Erkenntnisse an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revisionen sind Anträge verbunden, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet werden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden wäre, zumal sie nur mehr über ein Einkommen von monatlich € 30,-- verfügen könnte, womit ihre Bedürfnisse aber nicht abgedeckt wären. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die Revisionswerberin - vor dem Hintergrund der (durch das zu den Verfahrenshilfeanträgen vorgelegte Vermögensbekenntnis) glaubhaft gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden, wird durch den vorgeschriebenen Kostenbeitrag doch jener Betrag deutlich unterschritten, den der Verordnungsgeber in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Oö. Mindestsicherungsverordnung als zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Chancengleichheitsgesetz untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen vorgesehen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100118.L02