RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlRa 2020/10/0124 RechtssatzDie Übergangsbestimmungen des § 42 Abs. 3 und 4 TierversuchsG 2012 stellen einerseits auf Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 TVG 1988 ergangen sind, und andererseits auf Projekte, die gemäß § 9 TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, ab. Nach § 9 Abs. 1 TVG 1988 war eine Genehmigung von Tierversuchen ("unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7 TVG 1988") nicht erforderlich für 1. Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, oder 2. Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen dienen. Weder der Wortlaut des § 42 Abs. 4 TierversuchsG 2012 noch der Umstand, dass in § 42 Abs. 1 und 2 legcit ausdrücklich Übergangsbestimmungen für Genehmigungen (
- ua)gemäß § 6 und § 7 TVG 1988 getroffen wurden, legen es zunächst nahe, dass in § 42 Abs. 4 legcit. mit der Bezugnahme auf Projekte, die gemäß § 9 TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, (auch) auf die Erfordernisse der §§ 6 und 7 TVG 1988 abgestellt werden sollte. Davon abgesehen lässt sich aus der Wortfolge "unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7" in § 9 Abs. 1 TVG 1988 aber nicht ableiten, dass damit eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit des Tierversuchs normiert werden sollte. Vielmehr bringt diese Wortfolge hier - wie sich insbesondere aus den Materialien zu § 9 TVG 1988 (707 BlgNR 17. GP) ergibt - zum Ausdruck, dass - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - auch bloß meldepflichtige Tierversuche (nunmehr) nur von den gemäß § 6 TVG 1988 dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hierfür die entsprechende Genehmigung iSd. § 7 TVG 1988 aufwiesen, durchgeführt werden durften. Diese - bereits grundsätzlich durch § 5 TVG 1988 vorgezeichnete - Verpflichtung wurde mit der genannten Wortfolge daher im Sinne einer Klarstellung wiederholt. Für dieses Normverständnis spricht im Übrigen auch § 9 Abs. 2 TVG 1988, der eine Bekanntgabepflicht bloß "unter Angabe von Art und Umfang" der Tierversuche, nicht aber unter Angabe der Bewilligungen nach §§ 6 und 7 TVG 1988 vorsah.Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3 und 4 TierversuchsG 2012 stellen einerseits auf Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des Paragraph 8, TVG 1988 ergangen sind, und andererseits auf Projekte, die gemäß Paragraph 9, TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, ab. Nach Paragraph 9, Absatz eins, TVG 1988 war eine Genehmigung von Tierversuchen ("unbeschadet der Erfordernisse der Paragraphen 6 und 7 TVG 1988") nicht erforderlich für 1. Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, oder 2. Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen dienen. Weder der Wortlaut des Paragraph 42, Absatz 4, TierversuchsG 2012 noch der Umstand, dass in Paragraph 42, Absatz eins und 2 legcit ausdrücklich Übergangsbestimmungen für Genehmigungen (
- ua)gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, TVG 1988 getroffen wurden, legen es zunächst nahe, dass in Paragraph 42, Absatz 4, legcit. mit der Bezugnahme auf Projekte, die gemäß Paragraph 9, TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, (auch) auf die Erfordernisse der Paragraphen 6 und 7 TVG 1988 abgestellt werden sollte. Davon abgesehen lässt sich aus der Wortfolge "unbeschadet der Erfordernisse der Paragraphen 6 und 7 in Paragraph 9, Absatz eins, TVG 1988 aber nicht ableiten, dass damit eine Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit des Tierversuchs normiert werden sollte. Vielmehr bringt diese Wortfolge hier - wie sich insbesondere aus den Materialien zu Paragraph 9, TVG 1988 (707 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode ergibt - zum Ausdruck, dass - anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage - auch bloß meldepflichtige Tierversuche (nunmehr) nur von den gemäß Paragraph 6, TVG 1988 dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hierfür die entsprechende Genehmigung iSd. Paragraph 7, TVG 1988 aufwiesen, durchgeführt werden durften. Diese - bereits grundsätzlich durch Paragraph 5, TVG 1988 vorgezeichnete - Verpflichtung wurde mit der genannten Wortfolge daher im Sinne einer Klarstellung wiederholt. Für dieses Normverständnis spricht im Übrigen auch Paragraph 9, Absatz 2, TVG 1988, der eine Bekanntgabepflicht bloß "unter Angabe von Art und Umfang" der Tierversuche, nicht aber unter Angabe der Bewilligungen nach Paragraphen 6 und 7 TVG 1988 vorsah. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100124.L01