RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2022 GeschäftszahlRa 2020/10/0124 RechtssatzGemäß § 42 Abs. 4 TierversuchsG 2012 durften Projekte, die gemäß § 9 TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 42 Abs. 3 TierversuchsG 2012 bis zum Ablauf des
- Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden. Nach § 42 Abs. 3 Z 1 legcit. waren auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 TierversuchsG 2012 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des TVG 1988 anzuwenden. Demnach wurden für diese Übergangsfälle weder die dem § 27 TierversuchsG 2012 noch die den §§ 16 und 18 TierversuchsG 2012 entsprechenden Bestimmungen des TVG 1988, sohin gerade nicht die §§ 6 und 7 TVG 1988 für anwendbar erklärt. Auf diese Übergangsfälle sind daher die Bestimmungen der §§ 16, 18 und 27 TierversuchsG 2012 (nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 TierversuchsG 2012) anzuwenden, wobei Verstöße gegen diese Bestimmungen nach § 39 Abs. 1 Z 10, 11 und 17 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und eine Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen gemäß § 42 Abs. 5 TierversuchsG 2012 ausdrücklich auch für diese Übergangsfälle vorgesehen ist. Für die Frage des Vorliegens eines derartigen Übergangsfalles ist es nicht von Relevanz, ob (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TierversuchsG 2012) Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 TVG 1988 vorlagen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TierversuchsG 2012 durften Projekte, die gemäß Paragraph 9, TVG 1988 keiner Genehmigung bedurften, unter den Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 42, Absatz 3, TierversuchsG 2012 bis zum Ablauf des
- Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden. Nach Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins, legcit. waren auf diese Projekte anstelle der Paragraphen 26 und 28 bis 31 TierversuchsG 2012 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des TVG 1988 anzuwenden. Demnach wurden für diese Übergangsfälle weder die dem Paragraph 27, TierversuchsG 2012 noch die den Paragraphen 16 und 18 TierversuchsG 2012 entsprechenden Bestimmungen des TVG 1988, sohin gerade nicht die Paragraphen 6 und 7 TVG 1988 für anwendbar erklärt. Auf diese Übergangsfälle sind daher die Bestimmungen der Paragraphen 16, 18 und 27 TierversuchsG 2012 (nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins und 2 TierversuchsG 2012) anzuwenden, wobei Verstöße gegen diese Bestimmungen nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 17 verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind und eine Strafbarkeit nach diesen Bestimmungen gemäß Paragraph 42, Absatz 5, TierversuchsG 2012 ausdrücklich auch für diese Übergangsfälle vorgesehen ist. Für die Frage des Vorliegens eines derartigen Übergangsfalles ist es nicht von Relevanz, ob (im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TierversuchsG 2012) Bewilligungen nach den Paragraphen 6 und 7 TVG 1988 vorlagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100124.L02